Osterfeuer und Gartenfeuer

Allgemeine Hinweise

Herbstfeuer

Parchim. Alle Jahre wieder: Das Gartenjahr neigt sich dem Ende, im Garten wird aufgeräumt und es fallen Gartenabfälle an. Hier finden Sie eine kurze Übersicht zu den geltenden Vorschriften:




Gartenabfälle:

Die Verbrennung von Gartenabfällen ist nur noch nach vorheriger Anmeldung zulässig. Diese Anmeldung ist über den Landkreis Parchim-Ludwigslust zu erledigen. Unter der Nummer 03871/722 6702 kann dort bei Frau Peters die Verbrennung von Gartenabfällen (Gartenabfällen, Hecke- Baumschnitt) vorab angezeigt werden. Dies betrifft jegliche Größe des Gartenfeuers. Generell dürfen die Feuer in privaten Gärten nur so groß sein, dass sie von den Anmeldenden bzw. den Anwesenden jederzeit beaufsichtigt und beherrschbar sind. Die Verbrennung ist nur zwischen 08:00 und 18:00 Uhr gestattet. Die Feuer müssen sich schnell und vollständig ablöschen lassen – kein stundenlanges Nachglühen! Höchstbrenndauer: 2 Stunden.

Bitte achten Sie auf Ihre Nachbarn! Stimmen Sie sich ab!

Leitfaden des Landkreises Ludwigslust-Parchim

Fachdienst Umwelt Landkreis Ludwigslust-Parchim

Osterfeuer & Herbstfeuer:

Anmeldung vorab! Bitte zeigen Sie die Feuer mindestens eine Woche vorher an! Die Anzeige dieser Feuer erfolgt im Ordnungsamt der Stadt Parchim,

a) Stadthaus – Blutstraße 5, Zimmer N 320 zu den bekannten Öffnungszeiten    o d e  r

b) telefonisch – 03871-71 328 oder 71 320

c) online unter: https://www.parchim.de/de/buergerservice-1/onlinedienste/

Hinweise:

1. Brauchtumsfeuer sind (Groß-)Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation, Gruppe oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung in der Regel für jedermann zugänglich ist.

2. Nur geeignetes und trockenes Material darf aufgestapelt verbrannt werden (z.B. kleine Baum- /Strauchschnitte und Totholz, kleinere Stammhölzer). Sperrmüll, behandeltes Holz, Reifen und sonstige (Groß-)Abfälle gehören nicht in das Feuer.

3. Ausreichende Sicherheitsabstände sind einzuhalten. Verantwortlichkeit liegt beim Veranstalter, gibt es mehrere Personen, dann zeichnet der Anzeigende die Verantwortlichkeit.

4. Um zu verhindern, dass Tiere Unterschlupf in dem Material suchen, sollte es nicht früher als 14 Tage vor dem Feuer gesammelt und erst am Tage der Veranstaltung auf der endgültigen Feuerstelle aufgeschichtet werden; ggf. muss am Tag des Abbrennens umgestapelt werden. Früher aufgeschichtetes Abbrennmaterial ist kurz vor dem Abbrennen umzuschichten.

5. Durch Rauch oder Funkenflug darf weder die Nachbarschaft noch der Straßenverkehr beeinträchtigt werden. Bei ungünstigem Wind /zu nassem Brenngut kann deshalb ein Abbrennen dann nicht erfolgen.

6. Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden vollständig abgebrannt sein und darf nicht mehrere Tage dahin schwelen. Es ist dabei ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen oder vollständig abgelöscht sein.

7. Ab Waldbrandwarnstufe - 3 -  ist das Abbrennen nicht mehr erlaubt!

Allgemeiner Hinweis: Wir möchten Sie bitten soweit es möglich ist, vom Verbrennen der Gartenabfälle ganz abzusehen. Nutzen Sie den Wertstoffhof in Paarsch. Auch größere Mengen Grünschnitt können dort preisgünstig abgegeben werden. Damit vermeiden Sie Beeinträchtigungen und Belästigungen sowie zusätzliche Umweltverschmutzungen. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass Gartenabfälle am besten auf dem eigenen Hof verbleiben. Dies schafft Lebensraum für Insekten und andere Lebewesen. Zusätzlich kommt jede/r Gartenbesitzer/in so an beste Komposterde.