Inhalte eines Bebauungsplans
Die möglichen Inhalte eines Bebauungsplans sind in § 9 BauGB abschließend festgelegt. Festsetzungen können nur aus städtebaulichen Gründen getroffen werden.
Beispiele für mögliche Inhalte nach § 9 BauGB sind:
- Art und Maß der baulichen Nutzung sowie überbaubare Grundstücksflächen: Wo darf ich als Grundstückseigentümer was und wie bauen?
- Flächen für den Gemeinbedarf (z.B. Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Alten- und Pflegeheime u.a. soziale oder kulturelle Gebäude und Einrichtungen)
- Verkehrsflächen
- Ver- und Entsorgungsflächen
- öffentliche und private Grünflächen
- Flächen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (z.B. Lärmschutzmaßnahmen)
- Wasserflächen
- Landwirtschaft und Wald
- Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Bebauungspläne werden nicht flächendeckend für das gesamte Stadtgebiet aufgestellt, sondern nur für abgegrenzte Geltungsbereiche „sobald und soweit“ für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (§ 1 Abs.3 BauGB).
Bedeutung der Umweltprüfung
Den Belangen des Umweltschutzes wird seit Eingang europäischen Rechts in das Planverfahren ein hoher Stellenwert beigemessen. Der Umweltbericht (als gesonderter Teil der Begründung zum Bauleitplan) ist das Ergebnis einer weitreichenden Umweltprüfung. Hier müssen gem. § 2 Abs. 4 BauGB "die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt..., beschrieben und bewertet werden".
Nach einer umfassenden Bestandsaufnahme des Umweltzustandes sind die Prognose über die Entwicklung dieses Zustandes ohne mit Durchführung des/der Bauvorhabens, geplanteMaßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen sowie Maßnahmen zur Überwachung dieser Auswirkungen festzulegen. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind in der Abwägung zu berücksichtigen und finden Eingang in die Planung.