Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

  • Kurztext

    • Gewerbe Wiedergestattung
    • Ein Jahr nach Durchführung einer Gewerbeuntersagung (Berufsverbot) kann die oder der Gewerbetreibende die Wiedergestattung des Gewerbes beantragen.
    • Ausnahmsweise kann Antrag auch früher gestellt werden (bei übergeordneten Gründen wirtschafts- oder strukturpolitischer Art: z.B. Beitrag zum Abbau der Arbeitslosigkeit durch Schaffung von Arbeitsplätzen im Betrieb der/des Gewerbetreibenden; Interessenlage des Gläubigers: Schuldenabbau etc.).
    • Voraussetzung: 
      • Nachweis, dass die Gründe nicht mehr vorliegen, die zur Untersagung der Gewerbeausübung geführt haben und
      • positive Prognose bezüglich einer künftigen ordnungsgemäßen Gewerbeausübung.
    • Gewerbe kann auch teilweise wieder gestattet werden (wenn die Zuverlässigkeit bezogen auf Teilbereiche der untersagten Tätigkeit wieder gegeben ist)
    • Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit setzt Gewerbeanzeige voraus (Neubeginn des Gewerbes)
    • Gegebenenfalls muss Erlaubnis beantragt werden (z.B., wenn zwischenzeitlich Erlaubnispflicht eingeführt wurde, oder wenn Erlaubnis vor der Wiederaufnahme widerrufen wurde).
    • zuständig: je nach Bundesland örtliches Gewerbe- oder Ordnungsamt
  • Teaser

    Wurde Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt? Dann können Sie in der Regel nach Ablauf 1 Jahres die Wiedergestattung Ihrer gewerblichen Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

  • Volltext

    In der Regel können Sie den Antrag auf Wiedergestattung Ihres Gewerbes erst nach 1 Jahr stellen. Dieser Zeitraum ist gesetzlich vorgeschrieben. Er gibt Ihnen die Möglichkeit, der Behörde durch eine geänderte Lebensweise zu zeigen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. 

    Aus übergeordneten Gründen – beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art – kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wieder gestattet werden. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass die Wiederaufnahme des Gewerbes 

    • zusätzliche Arbeitsplätze schafft oder 
    • Gläubigern Ihres Betriebes den Schuldenabbau ermöglicht.

    Allein der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.
    Hinweis:
    Wenn Sie die Tätigkeit nach der Wiedergestattung wieder aufnehmen, müssen Sie zumindest gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eine Gewerbeanzeige erstatten. Die Wiederaufnahme ist wie ein Neubeginn der Gewerbeausübung zu bewerten.

    Sollte Ihnen zuvor wegen Unzuverlässigkeit eine Erlaubnis widerrufen worden sein, die für die Gewerbeausübung rechtlich erforderlich ist, so müssen Sie vor der Wiederaufnahme Ihrer erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit erneut eine Erlaubnis beantragen. Dasselbe gilt, wenn zwischenzeitlich ein neues Erlaubniserfordernis eingeführt wurde.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    • Nähere Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit
    • Angaben zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
    • Nachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind
    • Führungszeugnis 
    • Gewerbezentralregisterauszug 
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim zuständigen Amts- oder Insolvenzgericht)
    • aktuelle Bescheinigungen: der Gewerbesteuer-, Finanzämter und Sozialversicherungsträger

    Besonderheiten bei Zahlungsrückständen:

    Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuer-, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über

    • die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt- und Nebenforderung
    • den Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammt
    • nach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltung
    • die Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg

    Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel:
    Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.

  • Voraussetzungen

    Die Gründe, die zur Untersagung geführt hatten, liegen nicht mehr vor.
    Die zuständige Behörde muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Die genaue Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand. Die Rahmengebühr beträgt 167,00 - 696,00 EUR.

  • Verfahrensablauf

    Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen formlosen schriftlichen oder elektronischen (zum Beispiel per E-Mail) Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein. 
    Die zuständige Behörde prüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wieder gestattet werden kann. Sie trifft hierfür eine Prognoseentscheidung bezogen auf eine künftige ordnungsgemäße Ausübung Ihres Gewerbes.
    Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie den positiven Bescheid.

  • Fristen

    • Antragstellung: frühestens 1 Jahr nach Untersagung, in Ausnahmefällen auch früher möglich
  • Formulare

    • Formulare: nein
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja (soweit angeboten)
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein
  • Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verwaltungsgerichtliche Klage
  • Urheber

  • Typisierung

    2/3b
  • Status Bibliothekseintrag

    6
  • Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

    In Mecklenburg-Vorpommern ist für die Antragsbearbeitung das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der bzw. dem die Tätigkeit erfolgen soll, zuständig.


Ansprechpunkt

Ansprechpartner ist das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der bzw. dem die Tätigkeit erfolgen soll .

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende