Adressänderung auf der eID-Karte beantragen
Kurztext
- eID-Karte Änderung wegen Adressänderung
- ändert die Adresse auf dem Chip der eID-Karte
- Auf der Karte selbst ist die Adresse nicht abgedruckt.
- Jede Adressänderung muss unverzüglich erfolgen.
- Karte bleibt aber gültig, auch wenn auf dem Chip nicht die aktuelle Adresse hinterlegt ist.
- zuständige Behörde: Meldebehörde am Ort der Hauptwohnung oder Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten
Teaser
Wenn sich Ihre Adresse ändert, müssen Sie Ihre Adresse auch auf Ihrer eID-Karte ändern lassen.
Volltext
Wenn sich Ihre Adresse ändert, müssen Sie Ihre Adresse auch auf dem Chip Ihrer eID-Karte ändern lassen.
Wenn Sie eine Wohnung in Deutschland haben, wird die Adressänderung auf Ihrer eID-Karte von der für Sie zuständigen Meldebehörde am Ort Ihres Hauptwohnsitzes zusammen mit der Anmeldung der neuen Wohnung vorgenommen.Wenn Sie keine Wohnung in Deutschland haben, ist für die Änderung der im Ausland gelegenen Adresse die Auslandsvertretung zuständig, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
Geändert wird Ihre Adresse nur auf dem Chip Ihrer eID-Karte, weil auf der Karte selbst keine Adresse aufgedruckt ist.
Die eID-Karte wird nicht dadurch ungültig, dass auf dem Chip nicht die aktuelle Adresse hinterlegt ist.Handlungsgrundlage(n)
- § 4 Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz – eIDKG)
- §§ 12 Absatz 4, 14a Absatz 1 eID-Karte-Gesetz (eIDKG)
- § 6 Absatz 1 Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz – eIDKG)
- § 7 Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz – eIDKG)
- § 20 Absatz 1 Nummer 1 Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz – eIDKG)
- § 21 Absatz 1 Nummer 1 Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz – eIDKG)
Erforderliche Unterlagen
-
mindestens ein Identitätsnachweis:
- Personalausweis
- vorläufiger Personalausweis
- Ersatz-Personalausweis
- anerkannter und gültiger Pass
- anerkanntes und gültiges Passersatzpapier
- bei Bezug eines Mietobjekts: Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal
- bei Bezug von Wohneigentum: notariell beurkundeter Kaufvertrag oder Grundbuchauszug
- bei betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
- bei Vertretung durch eine andere Person: gegebenenfalls schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person
- bei Zuzug aus dem Ausland: letzte Wohnanschrift in Deutschland
- bei Ehegatten, Lebenspartnern und Familienangehörigen mit denselben Zuzugsdaten: Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen
- Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde).
-
mindestens ein Identitätsnachweis:
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Verfahrensablauf
Die Änderung der Adresse auf dem Chip der eID-Karte wird im Rahmen der An- oder Abmeldung einer Wohnung vorgenommen, die Sie entweder persönlich oder online erledigen können.
Sie erscheinen persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde:
- Sie legen alle erforderlichen Unterlagen vor.
- Sie melden Ihren Wohnsitz an oder ab.
- Anschließend wird die Adresse auf dem Chip der eID-Karte geändert.
Bei elektronischer Wohnsitzanmeldung:
- Sie rufen den Online-Dienst auf.
- Sie melden sich mit Ihrem Nutzerkonto im Online-Dienst an.
- Sie geben alle erforderlichen Daten online ein und senden das Formular online ab.
- Sie erhalten einen Code per Post an Ihre neue Adresse.
- Sie bestätigen den Einzug in Ihre neue Wohnung durch Eingabe des Codes im Online-Dienst.
- Sie erhalten eine amtliche Meldebestätigung.
- Sie legen diese amtliche Meldebestätigung und Ihre gültige eID-Karte der zuständigen Meldebehörde vor.
-
Anschließend ändert die Meldebehörde kostenlos Ihre Adresse auf dem Chip Ihrer eID-Karte.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt wenige Minuten.
Fristen
Sie müssen Ihre neue Adresse unverzüglich auf dem Chip Ihrer eID-Karte ändern lassen.
Formulare
Formulare vorhanden: nein
Schriftform erforderlich: nein
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: ja
Weiterführende Informationen
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtungsklage
- Verpflichtungsklage
Urheber
II 210
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalTypisierung
3bZuständige Stelle
Meldebehörde am Ort der Hauptwohnung oder Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.