PCH_FB3 SG32 Brauchtumsfeuer/ Lagerfeuer anzeigen
- Volltext
- Erforderliche Unterlagen
- Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Verfahrensablauf
- Fristen
- Hinweise (Besonderheiten)
Kurztext
- Antrag auf Abbrennen eines Lagerfeuers/ Anzeige eines Lagerfeuers
- Nur naturbelassenes Holz verwenden (nicht getränkt, lasiert, lackiert, beschichtet, keine Spanplatten, Tischlerplatten, Leimholz usw.)
- Faustregel: Holz könnte auch gehäckselt und zum Mulchen oder kompostieren verwendet werde
- Für die Beseitigung von Gartenabfällen gelten andere Regelungen
- Örtliche Ordnungsbehörde
Teaser
Bevor Sie ein Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer entfachen, müssen Sie abhängig von den örtlichen Regelungen dies vorher entweder anzeigen oder eine Genehmigung einholen.
Volltext
Bevor Sie ein Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer entfachen, müssen Sie abhängig von den örtlichen Regelungen dies vorher entweder anzeigen oder eine Genehmigung einholen.
Für die Anzeige eines Brauchtumsfeuers ist in der Regel nur ein formloser Antrag notwendig. Dies wird jedoch in den Kommunen unterschiedlich gehandhabt, in einigen Fällen werden spezifischere Angaben und Auflagen zum Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer gemacht.
Spezielle Hinweise für - Stadt ParchimBrauchtums- bzw. Traditionsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation, eine Gruppe oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
Brauchtumsfeuer dürfen weder Umweltbelange noch die öffentliche Sicherheit gefährden. Sie sind zumindest anzeigepflichtig und müssen zwingend vom Veranstalter beaufsichtigt werden.
Handlungsgrundlage(n)
Bundesrecht sowie örtliches Satzungsrecht
Erforderliche Unterlagen
Abhängig von den entsprechenden Regelungen der Gemeinde, bitte erkundigen Sie sich dort.
Spezielle Hinweise für - Stadt ParchimBei Beantragung durch einen Vertreter: Zustimmung des Grundstückseigentümers/Pächters (schriftlich)
Voraussetzungen
Je nach Ortsrecht sind ggf. nur Feuer aus einem bestimmten Anlass und zu einer bestimmten Zeit, z. B. Osterfeuer, erlaubt.
Auch im Umfeld reetgedeckter Häuser oder in Kurgebieten können Lagerfeuer generell unzulässig sein. Es muss ein Veranstalter benannt sein, der die Verantwortung für die Einhaltung der Regelungen trägt (z. B. Brandsicherung, Anmeldung der Veranstaltung).
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Abhängig von den entsprechenden Regelungen der Gemeinde, bitte erkundigen Sie sich dort.
Spezielle Hinweise für - Stadt Parchimkeine
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Verfahrensablauf
Für die Anzeige eines Brauchtumsfeuers/Lagerfeuers ist in der Regel nur ein formloser Antrag notwendig. Dies wird jedoch in den Kommunen unterschiedlich gehandhabt, in einigen Fällen werden spezifischere Angaben und Auflagen zum Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer gemacht. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde.
Spezielle Hinweise für - Stadt ParchimIn der Stadt Parchim gibt es 3 Antragsmöglichkeiten:
1. Antragstellung im MV-Serviceportal
2. telefonische Antragsstellung unter 03871 - 71 327 oder 03871 - 71 311
3. persönliche Antragsstellung im Ordnungsamt der Stadt Parchim im Stadthaus
Wenn Ihre Anzeige beim Ordnungsamt der Stadt Parchim eingegangen ist, erhalten Sie eine Bestätigung. Die Rettungsleitstelle wird durch die Stadt Parchim über das Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer informiert.
Hinweis: Die Verbrennung von Gartenabfällen und sonstigen Abfällen ist kein Lagerfeuer oder Traditionsfeuer.
Die Abfallverbrennung muss beim Landkreis Ludwigslust-Parchim (03871-722 6843) beantragt werden. Gartenabfälle können unter bestimmten Bedingungen in den Monaten März und Oktober werktags zwischen 8:00 und 18:00 Uhr auf dem eigenen privatgenutzten Grundstück verbrannt werden.Bitte informieren Sie sich ggfs. rechtzeitig beim Landkreis Ludwigslust-Parchim.
Bearbeitungsdauer
Keine Angabe möglich.
Fristen
Abhängig von den entsprechenden Regelungen der Gemeinde, bitte erkundigen Sie sich dort.
Spezielle Hinweise für - Stadt ParchimBrauchtums- und Lagerfeuer sind wenigstens 7 Tage vor dem Beginn anzuzeigen.
Brauchtums- und Lagerfeuer sind wenigstens 7 Tage vor dem Beginn anzuzeigen.
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Hinweise (Besonderheiten)
Das für das Feuer verwendete Holz darf keine umweltschädlichen Bestandteile enthalten. Geeignetes Holz ist naturbelassen, als Faustregel gilt: nur Holz verwenden, das man ggf. gehäckselt auch zum Mulchen oder Kompostieren verwenden kann.
Nicht geeignet sind getränktes, lasiertes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie Spanplatten, Tischlerplatten, Leimholz etc. Auch sonstige Abfälle wie Sperrmüll oder Sonderabfälle dürfen nicht in das Feuer gelangen.
Brandrückstände sollten großflächig auf geeigneten Flächen verteilt werden. Sie sollten nicht gesammelt am Brandort verbleiben, da sie im Übermaß die Bodenfruchtbarkeit beeinträchtigen. Im Zweifelsfall sind sie über die Abfallentsorgung zu beseitigen. Erkundigen Sie sich aber in jedem Fall bei der Gemeinde über entsprechende Regelungen.Spezielle Hinweise für - Stadt ParchimVorschriften zum Abbrennen eines Lagerfeuers / Traditionsfeuers sind:
1. Halten Sie ausreichende Sicherheitsabstände zum Lagerfeuer oder Brauchtumsfeuer ein. Die Verantwortlichkeit liegt beim Veranstalter. Wenn mehrere Personen Veranstalter sind, dann gilt der Anzeigende als Verantwortlicher.
2. Um zu verhindern, dass Tiere Unterschlupf in dem Material suchen, sollte es nicht früher als 14 Tage vor dem Feuer gesammelt und erst am Tag der Veranstaltung auf der endgültigen Feuerstelle aufgeschichtet werden. Früher aufgeschichtetes Abbrennmaterial ist kurz vor dem Abbrennen umzuschichten.
3. Durch Rauch oder Funkenflug darf weder die Nachbarschaft noch der Straßenverkehr beeinträchtigt werden. Bei ungünstigem Wind oder zu nassem Brenngut kann ein Abbrennen nicht erfolgen.
4. Das Feuer muss innerhalb weniger Stunden vollständig abgebrannt sein und darf nicht mehrere Tage dahin brennen. Es ist während des Abbrennens ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen oder vollständig abgelöscht sein.
5. Ab Waldbrandwarnstufe 3 ist das Abbrennen nicht mehr erlaubt!
Rechtsbehelf
Widerspruch bei Verbot bzw. Nichterteilung einer Genehmigung
Urheber
II 400
Typisierung
4bZuständige Stelle
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