Bebauungsplan - Auskunft

  • Kurztext

    Bürger haben während des Verfahrens zum Bebauungsplan zweimal die Möglichkeit, zu den Festsetzungen des Bebauungsplans Informationen und Auskunft zu erhalten: zum Zeitpunkt der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Planentwurf und während der einmonatigen öffentlichen Auslegung der Bebauungsplanunterlagen, während der sie auch Stellungnahmen abgeben können. Nach Bekanntmachung des Bebauungsplans können die Bürger jederzeit bei der Gemeinde Auskunft zur Planung erhalten.

  • Volltext

    Das Bauplanungsrecht des Bundes regelt die Nutzung von Grund und Boden nach städtebaulichen Gesichtspunkten. Es wird deshalb auch Städtebaurecht genannt. Das zentrale Element des Bauplanungsrechts ist die Bauleitplanung. Sie erfolgt in zwei Stufen:

    1. Der Flächennutzungsplan erfasst das gesamte Gebiet einer Gemeinde. Der Flächennutzungsplan enthält die von der planenden Gemeinde gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten städtebaulichen Nutzungen (z. B. Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen, landwirtschaftliche Nutzflächen). Der Flächennutzungsplan entwickelt keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber den Bürgern. Aus seinen zeichnerischen und textlichen Darstellungen sind keine Rechtsansprüche herzuleiten, insbesondere etwa der Anspruch auf eine Baugenehmigung für ein bestimmtes Grundstück oder Entschädigungsansprüche. Der Flächennutzungsplan stellt jedoch für die Verwaltung und andere Behörden eine Planung dar, an die sie sich mit ihren Planungen anzupassen haben. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind Grundlage für die Erstellung von Bebauungsplänen.
    2. Den Bebauungsplan legt eine Gemeinde als Satzung (Ortsrecht) fest. Die Gemeinde legt mit dem Bebauungsplan die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs fest und welche Nutzungen auf einer bestimmten Gemeindefläche zulässig sind. Zudem werden die Art und das Maß der baulichen Nutzung bestimmt. Die rechtsverbindlichen Festsetzungen sind von allen Bürgern zu beachten.

    Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

    Des Weiteren können Bürger während der 1-monatigen öffentlichen Auslegung Einsicht in die Bebauungsplanunterlagen nehmen und eine Stellungnahme abgeben. In dieser Zeit werden Anregungen von Bürgerinnen und Bürgern entgegengenommen und Auskünfte erteilt. Nach Bekanntmachung des Bebauungsplans können die Bürger jederzeit bei der Gemeinde Auskunft zur Planung erhalten.

    Bauleitpläne in Mecklenburg-Vorpommern:

    Über den nachfolgenden Link zum Bau- und Planungsportal M-V erhalten Sie Zugang zu Bauleitplänen der Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern. Dazu gehören Bebauungspläne , Flächennutzungspläne und sonstige Satzungen. Der Datenbestand findet sich noch im Aufbau und wird von den zuständigen Gemeinden erhoben.

  • Handlungsgrundlage(n)

    § 1 Abs. 8 i. V .m. § 2 a, § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 4a Abs. 2 BauGB Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBL. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBL. I S. 1748)

  • Erforderliche Unterlagen

    Bebauungsplan und Begründung mit Angaben nach § 2a BauGB (Umweltbericht)
    Der Bürger benötigt keine Unterlagen.

  • Voraussetzungen

    Das vom Gesetzgeber vorgegebene Verfahren ist einzuhalten (sh. Verfahrensablauf).

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Es entstehen keine Kosten für den Bürger.

  • Verfahrensablauf

    Die zwei Auskunftsmöglichkeiten sind aus dem nachfolgenden Verfahrensablauf ersichtlich (3. und 9. Verfahrensschritt):
      1. Aufstellungsbeschluss zur Änderung (oder Ergänzung) des
          Bebauungsplans
      2. Erarbeitung des Plankonzepts
      3. frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
      4. frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
      5. Überarbeitung des Plankonzepts
      6. formelle Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
      7. Überarbeitung des Plankonzepts
      8. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
      9. öffentliche Auslegung
    10. Prüfung der Stellungnahmen
    11. Abwägung, Satzungsbeschluss
    12. Bekanntmachung

  • Bearbeitungsdauer

    abhängig von der Komplexität des Auskunftsersuchens

  • Fristen

    Der aus der ortsüblichen Bekanntmachung ersichtliche Termin der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der einmonatigen öffentlichen Auslegung der Bebauungsplanunterlagen ist zu beachten.

  • Formulare

    keine

  • Weiterführende Informationen

    Bauplanungsrecht

    Im Rahmen der Planung eines Bauvorhabens ist einiges zu beachten.

    • Zuerst Einsicht in den Flächennutzungsplan, den Bebauungsplan und das Liegenschaftskataster nehmen;
    • Ob die Gemeinde über einen Flächennutzungsplan verfügt bzw. sich das betreffende Baugrundstück innerhalb eines Bebauungsplangebietes befindet, ist bei der jeweiligen Gemeinde/Stadt bzw. bei der zuständigen Amtsverwaltung zu erfragen. Hier können die Pläne eingesehen werden.

    Im Flächennutzungsplan stellt die Gemeinde die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in den Grundzügen dar. Aus dem Flächennutzungsplan kann beispielsweise abgelesen werden, wo in der Gemeinde Wohnbauflächen, Gewerbe- und Industriebauflächen, Grünflächen oder Verkehrsflächen geplant sind. In der dazugehörigen Begründung werden die Planaussagen erklärt.

    Der Bebauungsplan gibt Auskunft darüber, in welcher Weise ein Grundstück bebaut werden darf - beispielsweise Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, der Anzahl der Geschosse und der zulässigen Dachform. Zu beachten ist, dass es nicht für jedes Baugebiet einen Bebauungsplan gibt.
    Befindet sich das Bauvorhaben innerhalb eines Ortsteils und hat die Gemeinde keinen Bebauungsplan aufgestellt, muss sich das Bauvorhaben in die Eigenart der Bebauung der näheren Umgebung einfügen. Liegt ein Grundstück im Außenbereich , kommt eine Bebauung regelmäßig nicht in Betracht.
    Im Liegenschaftskataster, mit seinen Bestandteilen der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB), werden für das gesamte Landesgebiet alle Flurstücke und Gebäude nachgewiesen.
    Aus der ALK, dem darstellenden graphischen Teil, können Informationen zur Umgebungssituation des interessierenden Baugrundstücks entnommen werden. Aus dem ALB, dem beschreibenden textlichen Teil, können flurstücksbezogene u.a. Informationen zur Flächengröße, tatsächlichen Nutzung, Lagebezeichnung (z.B. Straße, Hausnummer) aber auch Hinweise zu öffentlich-rechtlichen Festlegungen (z.B. Naturschutzgebiet) bzw. zu öffentlich-rechtlichen Verfahren (z.B. Bodenordnung) gewonnen werden. Da das Flurstück Bestandteil eines Grundstücks ist, sind diese Informationen und weitere Angaben aus dem ALB (z.B. Bestandsangaben für die Grundbuchführung) wichtige Aussagen für die Bauplanung.
    Des Weiteren ist im Rahmen der Bauplanung die Erschließung , die Wasser- und Abwasserentsorgung sowie die Abfallentsorgung von Bedeutung. Einsicht, Auskünfte und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster sind beim Landrat/Oberbürgermeister als Vermessungs- und Katasterbehörde erhältlich.

  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    3b
  • Zuständige Stelle

    Gemeinde, bzw. das für die Gemeinde zuständige Amt


Ansprechpunkt

Gemeinde, bzw. das für die Gemeinde zuständige Amt

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende