Flächennutzungsplan Auskunft

  • Volltext

    Zum Flächennutzungsplan hat der Bürger während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Während der späteren einmonatigen öffentlichen Auslegung besteht die Möglichkeit, Auskunft zur beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung zu erhalten und Stellungnahmen abzugeben. Nach Bekanntmachung des Flächennutzungsplans kann der Bürger jederzeit Auskunft erhalten.
    Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit.

  • Handlungsgrundlage(n)

    § 1 Abs. 8 i. V. m. § 2 a Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBL. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBL. I S. 1748)

  • Erforderliche Unterlagen

    Flächennutzungsplan und Begründung mit Angaben nach § 2a BauGB (Umweltbericht)
    Der Bürger benötigt keine Unterlagen.

  • Voraussetzungen

    Das vom Gesetzgeber vorgegebene Verfahren ist einzuhalten (sh. Verfahrensablauf).

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Die Kosten für den Flächennutzungsplan sind von der Gemeinde zu tragen.
    Für den Bürger entstehen keine Kosten.

  • Verfahrensablauf

     1. Aufstellungsbeschluss zum Flächennutzungsplan
     2. Erarbeitung des Plankonzepts
     3. frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
     4. frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
     5. Überarbeitung des Plankonzepts
     6. formelle Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
     7. Überarbeitung des Plankonzepts
     8. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
     9. öffentliche Auslegung
    10. Prüfung der Stellungnahmen
    11. Abwägung, Beschluss
    12. Genehmigung
    13. Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans
     

  • Bearbeitungsdauer

    abhängig von der Komplexität des Auskunftsersuchens

  • Fristen

    Der Bürger muss auf den Termin der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und den Termin der öffentlichen Auslegung des Flächennutzungsplans achten. Beide Termine werden ortsüblich bekannt gemacht.

  • Zuständige Stelle

    Gemeinde bzw. das für die Gemeinde zuständige Amt


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