Reisegewerbe: Erlaubnis beantragen
Kurztext
Reisegewerbekarte beantragen
Volltext
Wenn Sie als Schausteller, "fliegender Händler" oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten, betreiben Sie ein Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.
Diese haben Sie bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Sie als Arbeitgeber müssen den in Ihrem Betrieb Beschäftigten, die ohne Ihre Anwesenheit direkten Kundenkontakt haben bzw. an einem anderen Ort als Sie selbst tätig sind, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigen.Wenn Sie als EU-Bürger nur vorübergehend grenzüberschreitend tätig werden, brauchen Sie keine Reisegewerbekarte.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Genossenschaftsregisterauszug oder Handelsregisterauszug
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
- Nachweis über die Schaustellerhaftpflichtversicherung
- Auszug aus Gewerbezentralregister GZR
- Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz (nur bei Feilbieten von Lebensmitteln mit Ausnahme von Obst und Gemüse)
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes
- Gewerbeanmeldung (Bestätigung)
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
Voraussetzungen
Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Gebührenrahmen für die Erteilung der Reisegewerbekarte: 64,00 - 414,00 EUR
Verfahrensablauf
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf einer Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Fristen
Im Regelfall 3 Monate.
Formulare
Formulare sind bei der zuständigen Behörde, online über den Antragsassistenten oder über den einheitlichen Ansprechpartner erhältlich.
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalTypisierung
2bZuständige Stelle
Zuständig sind die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte sowie die Ämter und amtsfreien Gemeinden, in denen der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. der Betrieb seinen Sitz hat bzw. haben wird.
Unterstützende Institutionen
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise und kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.