Reisegewerbekarte: Verlängerung beantragen
Kurztext
- Tätigkeiten im Reisegewerbe setzten immer eine Erlaubnis voraus (Reisegewerbekarte), die inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden kann.
- Auf Antrag kann die Gültigkeitsdauer im Nachhinein verlängert werden.
Teaser
Für ein Reisegewerbe benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Sie können eine befristete Reisegewerbekarte bei der zuständigen Behörde verlängern lassen.
Volltext
Wenn Sie als Schausteller, "fliegender Händler" oder Inhaber eines Marktstandes tätig sind, d.h. wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren an ständig wechselnden Orten anbieten, betreiben Sie ein Reisegewerbe. Dazu benötigen Sie eine Reisegewerbekarte.
Wenn Sie eine befristete Reisegewerbekarte haben, können Sie diese bei der zuständigen Behörde verlängern.Wenn Sie als EU-Bürger nur vorübergehend grenzüberschreitend tätig werden, brauchen Sie keine Reisegewerbekarte.
Handlungsgrundlage(n)
- § 55 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)
Erforderliche Unterlagen
- Reisegewerbekarte
- Nachweis über die Schaustellerhaftpflichtversicherung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
- Auszug aus Gewerbezentralregister GZR
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes
- Gewerbeabmeldung
- Genossenschaftsregisterauszug oder Handelsregisterauszug
- Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz (nur bei Feilbieten von Lebensmitteln mit Ausnahme von Obst und Gemüse)
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
Voraussetzungen
Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Verwaltungsgebühr für nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen nach § 55 Abs. 3 GewO: zwischen 22,00 und 127,00 EUR
- Führungszeugnis: 13,00 EUR
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13,00 EUR
Fristen
Im Regelfall 3 Monate.
Formulare
Den Antrag auf Verlängerung einer Reisegewerbekarte erhalten Sie bei der zuständigen Behörde oder online beim Antragsassistenten.
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalTypisierung
2bZuständige Stelle
Zuständig sind die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte, sowie die Ämter und amtsfreien Gemeinden in der der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. der Betrieb seinen Sitz hat bzw. haben wird.
Unterstützende Institutionen
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise, kreisfreie Städte bzw. große kreisangehörige Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.