Hundesteuer Ermäßigung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
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    Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde

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    Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Parchim

    Eine Ermäßigung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) einreichen.

    Die Befreiung gilt für nachfolgende Fälle:

    • Wachhunde von Gebäuden
    • Jagdgebrauchshunde
    • Hunde von Binnenschiffen
    • Dienstwachhunde
    • Wachhunde von landwirtschaftlichen Gehöften
    • Hunde von Artisten und Schaustellern

    Ob einer der genannten Punkte für Sie zutrifft, können Sie im Bereich "Voraussetzungen" nachlesen.

    Wird eine Ermäßigung gewährt, reduziert sich der Steuersatz um die Hälfte des regulären Steuersatzes.

    Die ermäßigte Steuer beträgt:

    • für den 1. Hund: 27,50 EUR/Jahr  
    • für den 2. Hund: 60,00 EUR/Jahr
    • für jeden weiteren Hund: 75,00 EUR/Jahr

    Fällt die Voraussetzung für eine Steuerermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall schriftlich anzuzeigen.

    Für gefährliche Hunde wird keine Steuerermäßigung gewährt.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    Spezielle Hinweise für - Stadt Parchim

    Für die Ermäßigung werden folgende Unterlagen benötigt:

    • ausgefülltes Formular zur Hundesteuerermäßigung
    • notwendige Nachweise für die entsprechende Ermäßigung
  • Voraussetzungen

    Spezielle Hinweise für - Stadt Parchim

    Die Ermäßigung kann für einen neu aufgenommenen Hund sowie für einen bereits steuerpflichtigen Hund beantragt werden. Eine der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein und nachgewiesen werden: 

    Wachhunde von Gebäuden: Das zu bewachende Gebäude liegt vom nächsten bewohnten Grundstück mehr als 300 Meter entfernt.

    Jagdgebrauchshunde: Sie sind Forstbediensteter oder Inhaber eines Jagdscheins und halten den Hund ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Forstschutzes.
    Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung erst zum Zeitpunkt ein, wenn die Brauchbarkeitsprüfung bzw. Jagdeignungsprüfung mit Erfolg abgelegt wurde.

    Hunde von Binnenschiffen: Der Hund wird ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten.

    Dienstwachhunde: Sie sind ein zugelassenes Bewachungsgewerbe oder üben eine berufsmäßige Einzelwächtertätigkeit aus und benötigen den Hund zur Ausübung des Wachdienstes.

    Wachhunde von landwirtschaftlichen Gehöften: Der Hund wird zur Bewachung von landwirtschaftlichen Gehöften gehalten.

    Hunde von Artisten und Schaustellern: Sie sind Artist oder Schausteller und halten den Hund zur Berufsausübung.

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Spezielle Hinweise für - Stadt Parchim

    Für den Antrag auf Ermäßigung der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben. 

    Wird eine Ermäßigung gewährt, reduziert sich der Steuersatz um die Hälfte des regulären Steuersatzes. 

  • Verfahrensablauf

    Spezielle Hinweise für - Stadt Parchim

    Ist eine Ermäßigung von der Hundesteuer möglich, können Sie diese bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Wenn Sie einen neu aufgenommenen Hund für die Hundesteuer anmelden, können Sie die Ermäßigung über das Formular Hundesteuer Anmeldung mit beantragen. Darüber hinaus können Sie für einen bereits steuerpflichtigen Hund die Ermäßigung zu einem späteren Zeitpunkt beantragen. 

    Falls Sie mehrere Hunde besitzen, zählt der steuerbegünstigte Hund als erster Hund. Jeder weitere Hund wird entsprechend der Staffelung besteuert. 

    Steuerermäßigungen werden nur für jeweils einen Hund gewährt. 

    Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:

    • die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind
    • Sie als Halterin bzw. als Halter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden.

Zuständige Abteilungen