Gaststättengewerbe: Gestattung aus besonderem Anlass beantragen

  • Kurztext

    • Gaststättengewerbe Gestattung
    • Für einen besonderen Anlass (Veranstaltung) kann die vorübergehende Gestattung eines Gastgewerbes mit Alkoholausschank erteilt werden
    • Voraussetzungen:
      • Veranstaltung kann von jedermann oder einem bestimmten Personenkreis besucht werden.
      • Auf der Veranstaltung werden gewerbsmäßig alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten,
      • Es liegen keine Versagungsgründe nach § 4 GastG vor (persönliche Unzuverlässigkeit, raumbezogene Sicherheitsbedenken, fehlende IHK-Unterrichtung). Gerade bezogen auf die raumbezogenen Anforderungen kann im Hinblick auf den vorübergehenden Charakter der anlassbezogenen gastgewerblichen Tätigkeit ein weniger strenger Maßstab angelegt werden als bei einer dauerhaften Genehmigung. Bedenken können auch im Wege von Auflagen aus dem Weg geräumt werden.
    • Gestattung gilt nur vorübergehend für die Dauer und den Ort der Veranstaltung.
  • Teaser

    Sie möchten im Rahmen einer zeitlich begrenzten Veranstaltung (z. B. Kirmes, Stadtfest, Schützenfest) oder aus einem sonstigen zeitlich befristeten Anlass (z. B. Baukantinen) Gastronomie mit Alkoholausschank anbieten? Dann benötigen Sie eine vorübergehende Erlaubnis (Gestattung).

  • Volltext

    Wenn Sie im Rahmen einer zeitlich begrenzten Veranstaltung (z. B. Kirmes, Stadtfest, Schützenfest) oder aus einem sonstigen zeitlich befristeten Anlass (z. B. Kantine anlässlich einer Großbaustelle) einen Gastronomiebetrieb mit Alkoholausschank betreiben möchten, benötigen Sie eine vorübergehende gaststättenrechtliche Erlaubnis (Gestattung). Dies gilt nur dann, wenn die betreffende Veranstaltung von jedermann oder von einem bestimmten Personenkreis besucht werden kann.

    Eine Gestattung ist auch dann erforderlich, wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen. Anders herum benötigen Sie keine Reisegewerbekarte für eine bestimmte Veranstaltung, wenn Sie hierfür bereits eine Gestattung haben (§ 55a Abs. 1 Nr. 7 GewO).

    Da eine Gestattung nur für die Zeit einer bestimmten Veranstaltung, also für einen begrenzten Zeitraum, erteilt wird, ist sie an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erteilung einer dauerhaften Gaststättenerlaubnis.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Aufenthaltstitel, wenn der Antragssteller Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes ist.
    • Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung ein.
    • Gaststättenunterrichtung nach § 4 GastG
    • ggf. Gaststättenunterrichtungsnachweis
    • Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz. Ein Führungszeugnis ist nur erforderlich, wenn die Zuverlässigkeit der Erlaubnisbehörde nicht bekannt ist.
    • Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung. Ein Gewerbezentralregisterauszug ist nur erforderlich, wenn die Zuverlässigkeit der Erlaubnisbehörde nicht bekannt ist.
    • Benennung der zeitlich befristeten Veranstaltung/des zeitlich befristeten Anlasses mit Angaben zur genutzten Fläche (Lageplan, Grundriss der Schankfläche).
  • Voraussetzungen

    Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie

    • Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen,
      • Auskunft aus dem Bundeszentralregister und gegebenenfalls
      • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
         
    • Ihre fachliche Eignung nachweisen
      • Unterrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG durch eine Industrie- und Handelskammer über die Grundzüge der Vorschriften des Lebensmittelrechts oder eine Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis i.V.m. deren Anlage 3
         
    • Das Vorliegen der räumlichen Anforderungen an den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Besuchern und Beschäftigten nachweisen. Die Gestattung kann gegebenenfalls mit Auflagen verknüpft werden, um diese Voraussetzung sicherzustellen.
  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Die Gebühren betragen 50,00 EUR bis einen Tag (00:00 Uhr bis 24:00 Uhr), je Standort und 20,00 EUR je weiteren Tag (00:00 Uhr bis 24:00 Uhr), je Standort, jedoch nicht mehr als 400,00 EUR.

  • Verfahrensablauf

    Der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ist bei den Gewerbebehörden der kreisfreien Städte, der großen kreisangehörigen Städte der Ämter bzw. der amtsfreien Gemeinden zu stellen.

  • Bearbeitungsdauer

    Zumeist sollte eine angemessene Bearbeitungsdauer möglich sein.

  • Fristen

    Den Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung müssen Sie rechtzeitig (etwa 2 Wochen vorher) stellen.

    Die Gestattung gilt nur vorübergehend für die Dauer und den Ort der Veranstaltung.

  • Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein
  • Weiterführende Informationen

    keine

  • Hinweise (Besonderheiten)

    • Die aufgeführten Voraussetzungen gelten nach dem Gaststättengesetz des Bundes (GastG). Dieses gilt, soweit es nicht durch Gesetze des jeweiligen Landes ersetzt wurde.
    • Im Rahmen der Gestattung können jederzeit Auflagen erteilt werden, die von Ihnen umzusetzen sind.
  • Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • verwaltungsgerichtliche Klage
  • Urheber

    Referat 420

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    2/3b
  • Status Bibliothekseintrag

    5
  • Zuständige Stelle

    Gewerbebehörden der kreisfreien Städte, der großen kreisangehörigen Städte sowie der Ämter und amtsfreien Gemeinden


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende