Gaststättengewerbe: Beendigung der Stellvertretungstätigkeit anzeigen

  • Kurztext

    • Beendigung der Stellvertretertätigkeit im Gaststättengewerbe anzeigen
    • Wenn der Vertrag zwischen Gewerbetreibenden (Inhaberin/ Inhaber der Erlaubnis) und der/dem Stellvertreterin/ Stellvertreter aufgelöst wurde und der Betrieb nicht mehr durch die/den Stellvertreterin/ Stellvertreter geführt werden soll, muss dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich angezeigt werden; unterlässt der Gewerbetreibende die Anzeige oder macht er sie nicht rechtzeitig, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar.
    • zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht
  • Teaser

    Wenn Ihr erlaubnisbedürftiger Betrieb nicht mehr durch die/den Stellvertreterin/Stellvertreter geführt werden soll, müssen Sie die Beendigung der Stellvertretertätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen. 

  • Volltext

    Wenn Sie ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch eine/n Stellvertreterin/Stellvertreter betrieben haben und die Stellvertretungserlaubnis beendet haben beziehungsweise der Betrieb nicht mehr durch die/den Stellvertreterin/Stellvertreter geführt werden soll, müssen Sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich mitteilen. Wenn Sie die Anzeige nicht tätigen sollten, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    keine

  • Voraussetzungen

    Wenn die Stellvertretung des Betriebes eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes nicht mehr durch die in der Stellvertretungserlaubnis benannte Person ausgeführt wird, müssen Sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen.

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Die genaue Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand. Die Rahmengebühr beträgt 51,00 - 928,00 EUR.

  • Verfahrensablauf

    Sie zeigen die Beendigung einer Stellvertretung im Gaststättengewerbe bei der zuständigen Stelle an.

    Sollte eine andere Person die Stellvertretung zukünftig ausführen, müssen Sie hierfür eine neue Stellvertretungserlaubnis beantragen.

  • Bearbeitungsdauer

    Haben Sie die Beendigung der Betriebsführung durch den Stellvertreter der zuständigen Stelle angezeigt, sind Sie Ihrer Anzeigepflicht nachgekommen.

  • Fristen

    Die Beendigung einer Stellvertretung im Gaststättengewerbe ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:

    Sie trifft als Erlaubnisinhaber bei einer Beendigung der Betriebsführung durch den Stellvertreter die Pflicht, nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GastG (selbst) den Nachweis durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer zu erbringen, dass Sie über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden sind und Sie mit ihnen als vertraut gelten können. Wird dieser Unterrichtungsnachweis nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters erbracht, stellt dies einen Widerrufsgrund hinsichtlich der Gaststättenerlaubnis dar.

  • Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    2b
  • Zuständige Stelle

    Zuständig für die Antragsbearbeitung ist das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der beziehungsweise dem die Tätigkeit erfolgen soll.


Ansprechpunkt

Ansprechpartner ist das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der beziehungsweise dem die Tätigkeit erfolgen soll.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende