Erschließungsbeitrag Erhebung

  • Teaser

    Gemäß der §§ 127 ff. sind die Gemeinden verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für zum Anbau bestimmte Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke zu erheben, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.

  • Volltext

    Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.

    Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Verjährungsfrist einen Erschließungsbeitrag.

  • Erforderliche Unterlagen

    Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist. 

  • Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.

  • Verfahrensablauf

    Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu zahlen.

  • Bearbeitungsdauer

    Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben.

  • Formulare

    Formulare: keine

    Persönliches Erscheinen: nein

    Online-Verfahren: keine

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Der Erschließungsbeitragsbescheid kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden.    

  • Zuständige Stelle

    Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.


Ansprechpunkt

Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

Zuständige Abteilungen