Kommunalwahl: Als Deutscher oder Unionsbürger in das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl eingetragen werden

  • Kurztext

    • Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an.
    • Dieses Verzeichnis enthält Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift aller Wahlberechtigten, die zum Stichtag im Wahlbezirk bei der Meldebehörde für eine alleinige Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung gemeldet sind.
  • Teaser

    Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.

  • Volltext

    Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an. Es enthält Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift aller Wahlberechtigten.
    In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 37. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine alleinige Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung im Wahlbezirk gemeldet sind.

    Unter bestimmten Voraussetzungen werden Wahlberechtigte auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen (§ 15 Absatz 2 LKWO M-V). Der Antrag ist bis zum 23. Tag vor der Wahl schriftlich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    Bei Eintragung ins Melderegister auf Antrag:
    Es ist ein schriftlicher Antrag unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.

  • Voraussetzungen

    Das Wahlrecht ist nach § 4 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) gegeben, das heißt: 

    • Deutscher 
    • Unionsbürger
    • 16. Lebensjahr ist vollendet
    • ständiger Wohnsitz im Wahlgebiet (Gemeinde oder Landkreis) oder wer sich sonst gewöhnlich im Wahlgebiet aufhält
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.
  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    keine

  • Fristen

    Bei Eintragung ins Melderegister auf Antrag:

    Der Antrag ist bis zum 23. Tag vor der Wahl schriftlich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.

  • Urheber

    II 210 a

  • Typisierung

    4b
  • Zuständige Stelle

    In Mecklenburg-Vorpommern sind die kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden sowie Ämter zuständig.


Ansprechpunkt

Auskünfte erteilen die Wahlämter.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende