Europawahl: Von der Teilnahme ausschließen
Kurztext
- Europawahl Feststellung von Ausschlussgründen
- bei deutscher Staatsangehörigkeit: durch gerichtliche Entscheidung
-
bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürger:
- durch gerichtliche Entscheidung in Deutschland
- durch zivil- oder strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat
- zuständig: Gericht in Deutschland, Herkunftsstaat, Bürgermeister beziehungsweise Bürgermeisterin
Teaser
Sie können von der Teilnahme an der Europawahl ausgeschlossen werden.
Volltext
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen von einer Teilnahme an der Europawahl ausgeschlossen werden.
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist dies der Fall, wenn Sie auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung das Wahlrecht nicht mehr besitzen.
Gleiches gilt für Sie, wenn Sie Unionsbürgerin oder Unionsbürger sind. Zusätzlich besteht bei Ihnen dann die Möglichkeit, dass Sie Ihr Wahlrecht wegen einer zivil- oder strafrechtlichen Entscheidung in Ihrem Herkunftslandes verlieren.Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Gerichtliche Entscheidung in Deutschland oder zivilbeziehungsweise strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat.
Voraussetzungen
Das Wahlrecht wurde Ihnen durch eine richterliche Entscheidung in Deutschland oder durch eine zivil- beziehungsweise strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat aberkannt.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Der Ausschluss von der Europawahl erfolgt folgendermaßen:
- die Gerichte übersenden entsprechende Urteile an die Gemeindeverwaltung,
- die Gemeindeverwaltung vermerkt den Wahlrechtsausschluss im Melderegister.
Formulare
Zusammen mit dem Wahlvorschlag sind zum Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit folgende Unterlagen einzureichen:
- Anlage 16 zu § 32 Absatz 4 Nummer 2 EuWO – Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche
- Anlage 16A zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a EuWO - Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger
- Anlage 16B zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b EuWO - Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalTypisierung
3bStatus Bibliothekseintrag
5Zuständige Stelle
Gemeindewahlbehörde