Europawahl: Von der Teilnahme ausschließen

  • Kurztext

    • Europawahl Feststellung von Ausschlussgründen
    • bei deutscher Staatsangehörigkeit: durch gerichtliche Entscheidung
    • bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürger:
      • durch gerichtliche Entscheidung in Deutschland
      • durch zivil- oder strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat
    • zuständig: Gericht in Deutschland, Herkunftsstaat, Bürgermeister beziehungsweise Bürgermeisterin
  • Teaser

    Sie können von der Teilnahme an der Europawahl ausgeschlossen werden.

  • Volltext

    Sie können unter bestimmten Voraussetzungen von einer Teilnahme an der Europawahl ausgeschlossen werden.
    Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist dies der Fall, wenn Sie auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung das Wahlrecht nicht mehr besitzen.
    Gleiches gilt für Sie, wenn Sie Unionsbürgerin oder Unionsbürger sind. Zusätzlich besteht bei Ihnen dann die Möglichkeit, dass Sie Ihr Wahlrecht wegen einer zivil- oder strafrechtlichen Entscheidung in Ihrem Herkunftslandes verlieren.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    Gerichtliche Entscheidung in Deutschland oder zivilbeziehungsweise strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat.

  • Voraussetzungen

    Das Wahlrecht wurde Ihnen durch eine richterliche Entscheidung in Deutschland oder durch eine zivil- beziehungsweise strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat aberkannt.

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    keine

  • Verfahrensablauf

    Der Ausschluss von der Europawahl erfolgt folgendermaßen:

    • die Gerichte übersenden entsprechende Urteile an die Gemeindeverwaltung,
    • die Gemeindeverwaltung vermerkt den Wahlrechtsausschluss im Melderegister.
  • Formulare

    Zusammen mit dem Wahlvorschlag sind zum Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit folgende Unterlagen einzureichen:

    • Anlage 16 zu § 32 Absatz 4 Nummer 2 EuWO – Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche
    • Anlage 16A zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a EuWO -  Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger
    • Anlage 16B zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b EuWO - Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes
  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    3b
  • Status Bibliothekseintrag

    5
  • Zuständige Stelle

    Gemeindewahlbehörde


Ansprechpunkt

In Mecklenburg-Vorpommern ist der Ansprechpunkt in den amtsangehörigen Gemeinden die Amtsvorsteher und für die übrigen Gemeinden die Bürgermeister.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende