Europawahl: Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen

  • Kurztext

    • Wählerverzeichnis zur Europawahl Berichtigung
    • ab dem 20. Tag vor der Wahl - Beginn der Frist für die Einsichtnahme - kann das Wählerverzeichnis nur noch auf Einspruch oder von Amts wegen berichtigt werden
    • Einspruch ist nur bis zum 16. Tag vor der Wahl möglich (= Ende der Einsichtnahmefrist)
    • Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden
    • Entscheidung der Gemeinde über Einspruch spätestens 10 Tage vor der Wahl
    • hiergegen Beschwerdemöglichkeit binnen zwei Tagen nach Zustellung
    • offensichtliche Fehler, die nicht Gegenstand eines Einspruchs sind, kann die Gemeinde auch von Amts wegen beheben
    • Abschluss des Wählerverzeichnisses spätestens am Tag vor der Wahl
    • zuständig: Wohnortgemeinde
  • Teaser

    Wenn das Wählerverzeichnis zur Europawahl falsche Angaben enthält, können Sie diese korrigieren lassen.

  • Volltext

    Wenn das Wählerverzeichnis zur Europawahl falsche Angaben enthält oder unvollständig ist, können Sie dies korrigieren lassen. Dies ist ab dem 20. Tag vor der Wahl (= Beginn der Einsichtnahmefrist) nur noch auf einen Einspruch hin oder von Amts wegen möglich.
    Der Einspruch ist nur bis zum 16. Tag vor der Wahl möglich (= Ende der Einsichtnahmefrist). Er ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wohnortgemeinde zu erheben. Die
    Gemeinde entscheidet bis zum 10. Tag vor der Wahl über den Einspruch. Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde möglich.
    Die Gemeinde kann das Wählerverzeichnis, wenn dieses offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist, jederzeit korrigieren.
    Der Abschluss des Wählerverzeichnisses erfolgt spätestens am Tag vor der Wahl.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    beweiskräftige Unterlagen, die das Korrekturbedürfnis im Wählerverzeichnis belegen bzw. bei fehlendem Eintrag ein Nachweis der Wahlberechtigung

  • Voraussetzungen

    • Soweit sich das Wählerverzeichnis als fehlerhaft erweist, wird das Wählerverzeichnis korrigiert.
    • Soweit eine Wahlberechtigung trotz fehlendem Eintrag nachgewiesen werden kann, wird das Wählerverzeichnis entsprechend ergänzt.
  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    keine

  • Verfahrensablauf

    Das Wählerverzeichnis für die Europawahl lassen Sie
    folgendermaßen berichtigen:

    • Nach Einsicht stellen Sie einen Fehler im Wählerverzeichnis fest oder Sie sind nicht eingetragen, obwohl Sie wahlberechtigt sind.
    • Sie legen Einspruch ein und belegen die Tatsachen durch geeignete Beweismittel.
    • Die Behörde korrigiert das Wählerverzeichnis oder versendet einen ablehnenden Bescheid. Im Falle der nachträglichen Eintragung erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung.
  • Bearbeitungsdauer

    etwa 1 Woche

  • Fristen

    20. Tag (= Beginn der Einsichtnahmefrist) bis 16. Tag (= Ende der Einsichtnahmefrist) vor der Wahl

  • Formulare

    keine

  • Weiterführende Informationen

  • Typisierung

    2/3
  • Zuständige Stelle

    Gemeindewahlbehörde


Ansprechpunkt

In amtsangehörigen Gemeinden die Amtsvorsteher und für die übrigen Gemeinden die Bürgermeister.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende