Europawahl: Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger beantragen

  • Kurztext

    • Wählerverzeichnis zur Europawahl Eintragung von in Deutschland lebenden Unionsbürgern
    • Eintrag erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag
    • von Amts wegen:
      • Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
      • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt,
      • kein Ausschluss vom Wahlrecht,
      • wenn bei vorherigen Europawahlen bereits im Wählerverzeichnis registriert und kein zwischenzeitlich erfolgter Fortzug ins Ausland
    • auf Antrag:
      • keine Eintragung von Amts wegen,
      • Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
      • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt,
      • kein Ausschluss vom Wahlrecht,
      • am Wahltag mindestens 3 Monate eine Wohnung oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder
      • bei einem Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsvertrag als Kapitän beziehungsweise Kapitänin oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff unter deutscher Flagge oder
      • Binnenschiffer beziehungsweise Binnenschifferin eines im deutschen Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffes oder als Angehöriger beziehungsweise Angehörige des entsprechenden Hausstandes oder
      • unter der Anschrift einer Justizvollzugsanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung in Deutschland gemeldet
    • zuständig bei Antragstellung:
      • Gemeinde,
      • in der man eine Wohnung innehat,
      • in der man sich gewöhnlich aufhält,
      • in der der Reeder seinen oder die Reederin ihren Sitz hat,
      • die der Heimatort des Binnenschiffs ist oder
      • in der die Justizvollzugsanstalt liegt
  • Teaser

    Als in Deutschland lebende Unionsbürgerin oder lebender Unionsbürger können Sie an der Europawahl teilnehmen, wenn Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

  • Volltext

    Wenn Sie als Unionsbürgerin oder Unionsbürger in Deutschland leben und an der Europawahl teilnehmen möchten, müssen Sie zunächst ins Wählerverzeichnis eingetragen werden. Dies geschieht entweder automatisch von Amts wegen oder Sie müssen hierfür einen Antrag stellen.
    Wenn Sie bei vorherigen Europawahlen bereits im Wählerverzeichnis eingetragen waren und zwischenzeitlich nicht ins Ausland verzogen sind, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und brauchen keinen Antrag zu stellen.
    In den übrigen Fällen müssen Sie die Aufnahme ins Wählerverzeichnis beantragen.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    Antrag nach Anlage 2A Europawahlordnung

  • Voraussetzungen

    Sie werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn Sie am Wahltag:

    • die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
    • mindestens 16 Jahre alt sind,
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
    • bei vorherigen Europawahlen im Wählerverzeichnis eingetragen waren.

    Sie werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen,
    wenn Sie am Wahltag:

    • die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
    • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind,
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
    • mindestens seit 3 Monaten in Deutschland eine Wohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
    • einen Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsvertrag als Kapitän beziehungsweise Kapitänin oder Besatzungsmitglied für ein Seeschiff unter deutscher Flagge besitzen oder
    • als Binnenschiffer beziehungsweise Binnenschifferin eines im deutschen Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffes oder als Angehöriger beziehungsweise Angehörige des entsprechenden Hausstandes gemeldet sind oder
    • unter der Anschrift einer Justizvollzugsanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung in Deutschland gemeldet sind.
  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    keine

  • Verfahrensablauf

    Als Unionsbürgerin beziehungsweise Unionsbürger können Sie sich folgendermaßen ins Wählerverzeichnis zur Europawahl eintragen lassen:

    • Sie stellen einen Antrag nach Anlage 2A der Europawahlordnung bei der für Sie zuständigen Gemeinde.
    • Die Behörde entscheidet über Ihren Antrag und versendet eine Wahlbenachrichtigung oder einen ablehnenden Bescheid.
  • Bearbeitungsdauer

    etwa 2 Wochen

  • Fristen

    Antragsfrist: bis zum 21. Tag vor der Wahl

  • Formulare

  • Weiterführende Informationen

  • Urheber

  • Typisierung

    2b
  • Zuständige Stelle

    Gemeindewahlbehörden in Mecklenburg-Vorpommern


Ansprechpunkt

Der Ansprechpunkt in Mecklenburg-Vorpommern sind bei den amtsangehörigen Gemeinden die Amtsvorsteher und für die übrigen Gemeinden die Bürgermeister.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende