Europawahl: Wählerverzeichnis einsehen
Kurztext
- Wählerverzeichnis zur Europawahl Einsicht gewähren
- mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung bereitzustellen
- an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten auszulegen
- Recht auf Einsichtnahme erfasst zunächst nur die eigenen Daten
- Einsichtnahme in die Daten anderer Personen nur, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden können, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
- in diesem Rahmen dürfen Wahlberechtigte Auszüge aus dem Wählerverzeichnis im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen fertigen
- zuständig: Gemeindebehörde
Teaser
Sie können das Wählerverzeichnis zur Europawahl einsehen.
Volltext
Als Wahlberechtigter können Sie vor der Europawahl das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen. Das Wählerverzeichnis wird mindestens am Ort der
Gemeindeverwaltung ausgelegt. Es kann vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Eine Einsichtnahme in die Daten anderer Personen ist nur möglich, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen können, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
Wählerverzeichnisses ergeben kann.
In diesem Rahmen können Sie Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen, um das Wahlrecht einzelner bestimmter Personen zu prüfen.Gemeindebehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Gemeindewahlbehörden. Gemeindewahlbehörden sind für die amtsangehörigen Gemeinden die Amtsvorsteher und für die übrigen Gemeinden die Bürgermeister.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- für Einsichtnahme in eigene Daten: keine
- für die Einsichtnahme in die Daten anderer Personen müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
- für Fertigung von Auszügen zur Prüfung der Daten anderer Personen müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
Voraussetzungen
Einsichtnahme in die eigenen Daten:
- Sie sind wahlberechtigt
Einsichtnahme in die Daten anderer Personen:
- Sie sind wahlberechtigt und
- Sie haben Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann Fertigung von
Auszügen von Daten anderer Personen:
- Sie sind wahlberechtigt und
- Sie haben Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Das Wählerverzeichnis für die Europawahl sehen Sie
folgendermaßen ein:- Sie suchen die Gemeindebehörde während der allgemeinen Öffnungszeiten auf.
- Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen.
- Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich der Daten anderer Personen einsehen, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. In diesem Rahmen können Sie Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen, um das Wahlrecht einzelner bestimmter Personen zu prüfen.
Bearbeitungsdauer
keine
Fristen
Auslegezeitraum: vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zu den allgemeinen Öffnungszeiten
Formulare
keine
Weiterführende Informationen
Typisierung
2/3Zuständige Stelle
Gemeindewahlbehörden