Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten

  • Kurztext

    Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen.

    Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch einlegen.

  • Volltext

    Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weiter gegeben werden.

    Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegen.

    Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.

    Nach dem Bundesmeldegesetz können Sie der Weitergabe Ihrer Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen widersprechen (Übermittlungssperre):

    • Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr bei Personen, die im nachfolgenden Jahr volljährig werden,
    • Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften,
    • Auskunft über Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen,
    • Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen an Presse, Rundfunk und gewählte Mitglieder staatlicher und kommunaler Vertretungskörperschaften,
    • Auskunft über Meldedaten an Adressbuchverlage.

    Der Widerspruch gilt jedoch nur für die Meldebehörde, bei der Sie die Auskunftssperre formlos beantragt haben.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Voraussetzungen

    keine

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    keine

  • Bearbeitungsdauer

    Übermittlungssperren werden in der Regel sofort bearbeitet.

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Für den Widerspruch müssen Sie keine Gründe anführen.

  • Urheber

    Dr. Laier, RL VII2

  • Typisierung

    2/3b
  • Zuständige Stelle

    die Meldebehörde Ihres Wohnortes


Ansprechpunkt

die Meldebehörde Ihres Wohnortes

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende