Als Wahlberechtigter Einsicht in das Wählerverzeichnis (Landtagswahl) nehmen

  • Kurztext

    Einsicht in das Wählerverzeichnis, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person eingetragenen Daten zu überprüfen.

  • Teaser

    Einsicht in das Wählerverzeichnis, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person eingetragenen Daten zu überprüfen.

  • Volltext

    Alle Wahlberechtigten haben an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindewahlbehörde ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person eingetragenen Daten zu überprüfen. Der Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses ist bis zum 16. Tag vor der Wahl schriftlich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Voraussetzungen

    Alle Wahlberechtigten haben an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindewahlbehörde ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person eingetragenen Daten zu überprüfen. Der Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses ist bis zum 16. Tag vor der Wahl schriftlich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    keine

  • Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses ist bis zum 16. Tag vor der Wahl schriftlich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.

  • Fristen

    Einsicht kann vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl gewährt werden.
    Der schriftliche Berichtigungsantrag ist ab dem 16. Tag vor der Wahl bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.

  • Formulare

    keine

  • Urheber

    II 210 a

  • Typisierung

    4b
  • Zuständige Stelle

    In Mecklenburg-Vorpommern sind die kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden oder die Ämter zuständig. 


Ansprechpunkt

Auskünfte erteilen die Gemeindewahlbehörden/Meldebehörden.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende