Kommunalwahl: Berichtigung im Wählerverzeichnis beantragen
Kurztext
- Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an.
- Dieses Verzeichnis enthält Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift aller Wahlberechtigten, die zum Stichtag in den Wahlbezirk bei der Meldebehörde mit der Hauptwohnung gemeldet sind.
- Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, vor der Wahl die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen.
- Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist einen Antrag auf Berichtigung bei der Gemeindewahlbehörde stellen.
Teaser
Sind Daten im Wählerverzeichnis unrichtig, kann ein Antrag auf Berichtigung bei der Gemeindewahlbehörde gestellt werden.
Volltext
Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an. Es enthält Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift aller Wahlberechtigten.
In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 37. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine alleinige Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, im Wahlbezirk gemeldet sind.
Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Das Recht zur Einsicht in das Wählerverzeichnis besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist einen Antrag auf Berichtigung bei der Gemeindewahlbehörde stellen.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Stützen sich Anträge auf Tatsachenbehauptungen, die nicht offenkundig sind, so haben die Antragstellenden die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
Voraussetzungen
Wahlberechtigung nach § 4 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) für die jeweilige Kommunalwahl.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist einen Antrag auf Berichtigung bei der Gemeindewahlbehörde stellen.
Fristen
Innerhalb der Einsichtsfrist (20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten) kann ein Antrag auf Berichtigung bei der Gemeindewahlbehörde gestellt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Ist eine Person zu Unrecht nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen, und ist eine Ergänzung nicht mehr möglich, so erhält sie auf Antrag einen Wahlschein.
Urheber
II 210 a
Typisierung
4bZuständige Stelle
In Mecklenburg-Vorpommern sind die kreisfreien Städte, amtsfreien Städte und die Ämter zuständig.