Als Deutsche/r ins Wählerverzeichnis eingetragen werden

  • Teaser

    Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an.

  • Volltext

    Die Gemeindewahlbehörde legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis an. Es enthält Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift aller Wahlberechtigten.
    In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 37. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine alleinige Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung im Wahlbezirk gemeldet sind.
    Unter bestimmten Voraussetzungen werden Wahlberechtigte auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen (§ 15 Absatz 2 LKWO M-V). Der Antrag ist bis zum 23. Tag vor der Wahl schriftlich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Voraussetzungen

    Wahlberechtigung nach § 4 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V)

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    keine

  • Fristen

    Für Eintragung auf Antrag:
    Der Antrag ist bis zum 23. Tag vor der Wahl schriftlich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.

  • Rechtsbehelf

    Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde über einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis an den Gemeindewahlausschuss ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlbehörde einzureichen.

  • Zuständige Stelle

    In Mecklenburg-Vorpommern sin die kreisfreien Städte, die amtsfreien Gemeinden sowie die Ämter zuständig.


Ansprechpunkt

Auskünfte erteilen die Gemeindewahlbehörde/Meldebehörde.

Zuständige Abteilungen