Reisepass wegen Namensänderung bei Heirat/Scheidung oder Begründung/Aufhebung einer Lebenspartnerschaft beantragen

  • Kurztext

    Wenn sich Ihr Nachname geändert hat (etwa durch Heirat oder Scheidung), ist Ihr Pass ungültig geworden.  Sie sind verpflichtet, den ungültigen Reisepass unverzüglich bei der Passbehörde vorzulegen, er wird dann in der Regel eingezogen und Sie können einen neuen beantragen.

  • Teaser

    Wenn sich Ihr Nachname geändert hat (etwa durch Heirat oder Scheidung), müssen Sie unverzüglich ein neues Reisedokument beantragen.

  • Volltext

    Wenn sich Ihr Nachname geändert hat (etwa durch Heirat oder Scheidung), hat Ihr bisheriger Pass mit dem früheren Namen eine unzutreffende Eintragung und ist deshalb ungültig geworden. Sollten Sie auch weiterhin einen Reisepass benötigen, müssen Sie unverzüglich ein neues Dokument beantragen.

    Achtung! Sie sind verpflichtet, den ungültigen Reisepass unverzüglich bei der Passbehörde vorzulegen, er wird dann in der Regel eingezogen.

    Verlobte können bereits nach der Anmeldung der Eheschließung mit einer Bescheinigung vom Standesamt ihren neuen Reisepass oder auch Personalausweis beantragen, so dass er am Tag der Eheschließung fertig ist. Nach der Eheschließung kann der Reisepass unter Vorlage der Heiratsurkunde abgeholt werden.

    Den Reisepass stellt die Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung aus, in der Sie Ihren Wohnort haben. Aus wichtigen Gründen können Sie das Dokument auch in einer anderen Gemeinde beantragen. Diese Passbehörde lässt sich dann zunächst durch die eigentlich für Sie zuständige Stelle ermächtigen, den Reisepass auszustellen. Wird diese Ermächtigung erteilt, kann der Pass ausgestellt werden, damit verdoppeln sich die Gebühren allerdings.

    Auch bei den deutschen Auslandsvertretungen können Sie Reisepässe und vorläufige Reisepässe beantragen. Die zusätzlichen Kosten betragen in diesem Fall  EUR 21,00 für einen Reisepass bzw. EUR 13,00 für einen vorläufigen Reisepass.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    • alter Reisepass oder ein sonstiger Nachweis, dass Sie deutscher Staatsbürger sind
    • bei Heirat: Eheurkunde
    • bei Scheidung: beglaubigte Abschrift des Scheidungsurteils
    • ein aktuelles Foto in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit

    Hinweis: Es wird empfohlen, zur Beantragung eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel Ehe- oder Geburtsurkunde) mitzubringen. So können möglicherweise auftretende Probleme, insbesondere bezüglich der Schreibweise und Reihenfolge der Aufnahme von Vor- und Familiennamen in den Pass, sofort geklärt werden. Dies kann zum Beispiel auch der Fall sein, wenn seit der letzten Ausstellungen Änderungen Ihrer Angaben aufgetreten sind oder bei der erstmaligen Beantragung nach dem Zuzug in die Stadt oder Gemeinde. Im Zweifelsfall sollten Sie sich vor der Beantragung auf den Internetseiten der Stadt oder Gemeinde oder telefonisch informieren, welche Unterlagen mitzubringen sind.

  • Voraussetzungen

    Bei Ihnen dürfen keine Gründe für eine Versagung vorliegen, wie zum Beispiel:

    • Nichterfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
    • Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
    • Annahme, dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen

    Aus denselben Gründen kann Ihnen ein Reisepass auch entzogen werden.

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    • Neuausstellung des Reisepasses mit 32 / 48 Seiten:
      • Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR 60,00 / 82,00
      • Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 37,50 / 59,50
    • Neuausstellung des Reisepasses im Expressverfahren mit 32 / 48 Seiten:
      • Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR 92,00 / 114,00
      • Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 69,50 / 91,50
    • Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses: EUR 26,00
    • Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses: EUR 6,00

    In manchen Städten und Gemeinden kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden, wenn die oder Antragstellende eine Bedürftigkeit nachweisen kann. So kann Empfängern von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II die Gebühr erlassen werden, wenn sie als Nachweis den jeweiligen Bewilligungsbescheid mitbringen.

    Die Entscheidung über einen Erlass der Gebühr wird im Einzelfall getroffen und liegt in der Verantwortung der jeweiligen Behörde. Bitte fragen Sie bei Ihrer Passbehörde nach, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gebührenerlass möglich ist.

  • Verfahrensablauf

    • Ein Reisepass wird nur auf Antrag ausgestellt, diesen müssen Sie persönlich stellen.
    • Neben dem Lichtbild werden auch Fingerabdrücke auf dem elektronischen Chip im Reisepass gespeichert. Daher werden Ihnen bei der Antragstellung Fingerabdrücke in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers abgenommen.

    Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers abgenommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

    • Bei der Abholung können Sie sich vertreten lassen. Der Vertreter muss eine Vollmacht von Ihnen vorlegen und sich mit seinem Personaldokument (in der Regel Personalausweis oder Reisepass) ausweisen.
    • Einen alten, ungültig gewordenen Pass dürfen Sie, zum Beispiel zu Andenkenzwecken, behalten. Dafür muss die Passbehörde die Ungültigkeit des Passes durch eine Stempelung oder durch Lochung kenntlich machen. 
  • Bearbeitungsdauer

    ungefähr zwei bis sechs Wochen

  • Fristen

    Bekanntgabe und Beantragung eines neuen Reisepasses bei der zuständigen Stelle: unverzüglich

    Dies gilt, wenn Sie auch weiterhin einen Reisepass brauchen (weil Sie zum Beispiel keinen Personalausweis besitzen).

  • Weiterführende Informationen

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Expresspass und vorläufiger Reisepass

    Wenn Ihnen die reguläre Bearbeitungsdauer von zwei bis sechs Wochen für Ihre Reisepläne zu lang ist und Sie den Reisepass schon eher benötigen, kann Ihnen Ihre Passbehörde den Pass auch im Expressverfahren ausstellen, sofern sie über die nötige technische Ausstattung verfügt. Im Expressverfahren hergestellte Pässe benötigen für die Bearbeitung drei bis vier Werktage. Sofern der Antrag bis 12 Uhr bei der Bundesdruckerei eingeht, erfolgt die Anlieferung der Expresspässe in der jeweiligen Behörde innerhalb von zwei Arbeitstagen (ohne Feiertage und Wochenende).

    Erst wenn Ihnen der Reisepass auch im Expressverfahren nicht rechtzeitig vor dem von Ihnen beabsichtigten erstmaligen Gebrauch ausgehändigt werden kann, wird Ihnen ein vorläufiger Reisepass ausgestellt. Diesen erhalten Sie unmittelbar bei der Beantragung, so dass Sie nicht auf ihn warten müssen.

  • Urheber

    Freistaat Sachsen, Sächsische Staatskanzlei

    II 210

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    2/3b
  • Status Bibliothekseintrag

    5
  • Zuständige Stelle

    Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

    In Mecklenburg-Vorpommern sind die zuständigen Stellen die Passbehörde in den kreisfreien Städten, großen kreisangehörigen Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden.


Ansprechpunkt

Passbehörde des aktuellen Wohnorts

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende