Europawahl: Wählbarkeit feststellen

  • Kurztext

    • Europawahl Feststellung der Wählbarkeit
    • Voraussetzungen:
      • deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit am Wahltag
      • mindestens 18 Jahre alt
      • als Bürgerin oder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnung in Deutschland oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
    • nicht wählbar bei deutscher Staatsangehörigkeit, wenn:
      • vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen oder
      • laut gerichtlicher Entscheidung nicht wählbar oder Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
    • Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nicht wählbar, wenn:
      • in Deutschland vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen oder
      • im Herkunftsland vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen oder
      • in Deutschland durch gerichtliche Entscheidung Wählbarkeit oder Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
      • im Herkunftsstaat wegen zivil- oder strafrechtlicher Entscheidung passives Wahlrecht verloren wurde
    • zuständig: Gerichte, Herkunftsstaat, Bürgermeister oder Bürgermeisterin
  • Teaser

    Sie können sich zur Europawahl selbst zur Wahl stellen. Dies ist unter anderem an Ihre Wählbarkeit geknüpft.

  • Volltext

    Sie können sich zur Europawahl unter bestimmten Voraussetzungen selbst zur Wahl stellen. Sie müssen hierfür zunächst wählbar sein.

    Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind Sie wählbar, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit auch am Wahltag besitzen. Außerdem müssen Sie am Wahltag volljährig sein. Sie sind allerdings nicht wählbar, wenn Sie auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung Ihr aktives Wahlrecht oder Ihre Wählbarkeit verlieren oder keine öffentlichen Ämter wahrnehmen dürfen.

    Wenn Sie Unionsbürgerin oder Unionsbürger sind, sind Sie wählbar, wenn Sie in Deutschland eine Wohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Außerdem müssen Sie am Wahltag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und mindestens 18 Jahre alt sein. Sie verlieren Ihre Wählbarkeit wiederum, wenn Sie in Deutschland oder Ihrem Herkunftsland vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen wurden oder Ihnen Ihre Wählbarkeit auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aberkannt wurde. Sie sind auch nicht wählbar, wenn Sie in Deutschland auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung kein öffentliches Amt ausüben dürfen.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    gegebenenfalls Personalausweis bzw. ausländisches Ausweisdokument

  • Voraussetzungen

    Sie sind wählbar, wenn

    • Sie die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und
    • das 18 Lebensjahr vollendet haben.

    Zudem dürfen Sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    keine

  • Verfahrensablauf

    Ihre Wählbarkeit ist im amtlichen Melderegister hinterlegt.


    Soweit dies nicht der Fall ist und Sie der Auffassung sind, dennoch wählbar zu sein, wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeindeverwaltung.

    In Mecklenburg Vorpommern ist die zuständige Stelle in den amtsfreien Gemeinden die Gemeindeverwaltung, in den Städten die Stadtverwaltung und in den Ämtern die Amtsverwaltung.

  • Bearbeitungsdauer

    abhängig vom Einzelfall

  • Formulare

    Bei der Europawahl hat jede Bewerberin und jeder Bewerber dem Wahlvorschlag eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde über ihre/seine Wählbarkeit beizufügen:

    • Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche - Anlage 16 zu § 32 Absatz 4 Nummer 2 Europawahlordnung 
    • Bescheinigung der Wählbarkeit für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger - Anlage 16A zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a Europawahlordnung) beizufügen.

    Unionsbürgerinnen und Unionsbürger müssen zusätzlich eine Versicherung an Eides statt mit weiteren persönlichen Angaben vorlegen (Anlage 16B zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b Europawahlordnung).
     

  • Weiterführende Informationen

  • Typisierung

    2/3b
  • Zuständige Stelle

    Gemeindewahlbehörde


Ansprechpunkt

In amtsangehörigen Gemeinden die Amtsvorsteher und für die übrigen Gemeinden die Bürgermeister.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende