Reisepass: Verlust anzeigen

  • Kurztext

    Ist der Reisepass abhandengekommen, also unauffindbar oder verlorengegangen, hat der Ausweisinhaber / die Ausweisinhaberin die Pflicht, der Passbehörde unverzüglich den Verlust anzuzeigen.


Ansprechpunkt

Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Passbehörde).

Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständige Passbehörden. Es ist dort die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder der Passinhaber / die Passinhaberin gewöhnlich aufhält.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende