Reisepass: Verlust anzeigen
Kurztext
Ist der Reisepass abhandengekommen, also unauffindbar oder verlorengegangen, hat der Ausweisinhaber / die Ausweisinhaberin die Pflicht, der Passbehörde unverzüglich den Verlust anzuzeigen.
Volltext
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Fristen
Hinweise (Besonderheiten)
Typisierung
Zuständige Stelle
Ansprechpunkt
Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Passbehörde).
Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständige Passbehörden. Es ist dort die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder der Passinhaber / die Passinhaberin gewöhnlich aufhält.
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Frau Ute DenzerSachbearbeiterin
- Herr Max Leo FröhlichSachbearbeiter
- Frau Anita GrafLeiter/-in Standesamt;Sachgebietsleiterin
- Frau Katrin KleinwächterSachbearbeiterin
- Frau Julia KrügerSachbearbeiterin
- Herr Christian SchlaethSachbearbeiter
- Frau Stefanie ZerbstSachbearbeiterin
- Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern im Auftrag der Stadt ParchimFachperson für Datenschutz