Straßenreinigung

  • Volltext

    Die Straßenreinigung dient der Sauberhaltung und Gewährleistung der Befahrbarkeit bzw. Begehbarkeit des Verkehrswegenetzes von Städten und Kommunen. Die Straßenreinigung für Anlieger ist in der Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Gemeinde geregelt. Die Gemeinden können dabei die Verpflichtung zur Reinigung den Anliegern auferlegen. Sie können aber auch die Straßenreinigung selbst durchführen und in diesem Fall die anfallenden Kosten den Anliegern in Rechnung stellen.

  • Handlungsgrundlage(n)

    Gemäß des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes M-V (StrWG MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBI. M-V S. 42) zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2015 (GVOBl. M-V S. 436) besteht eine Reinigungspflicht der Straßen. Gemäß § 50 Abs. 4 StrWG-MV sind die Gemeinden reinigungspflichtig.

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Es fallen Straßenreinigungsgebühren gemäß kommunaler Satzung an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die örtlich zuständige Stelle.

  • Weiterführende Informationen

    Zur Reinigung gehört auch die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen, Radwegen und gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen sowie bei Glatteis das Bestreuen der Gehwege, Radwege, gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege sowie Fußgängerüberwege.

  • Urheber

    99108028000000
     

  • Typisierung

    4
  • Zuständige Stelle

    Zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende