Flächennutzungsplan: sich an der Aufstellung beteiligen

  • Kurztext

    • Flächennutzungsplan Aufstellung Flächennutzungsplan
      • ist ein vorbereitender Bauleitplan und Basis für einen Bebauungsplan
      • hat keine rechtlich bindende Bedeutung
    • im Flächennutzungsplan wird die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde festgelegt, also wie jeder, Teil des Gemeindegebiets genutzt werden soll. 
    • Nutzungsmöglichkeiten sind
      • Wohnen,
      • Gewerbe,
      • Verkehr,
      • Infrastruktur,
      • Erholung oder
      • Natur und Umwelt
    • Öffentlichkeit kann sich zu laufenden Flächennutzungsplanverfahren äußern und dazu Stellung nehmen, beispielsweise
      • Bürgerinnen, Bürger,
      • Unternehmen
    • Beteiligung kann persönlich, online, per Post oder per E-Mail erfolgen
    • Behörden und Träger öffentlicher Belange werden bei Betroffenheit von der zuständigen Behörde aufgefordert, zu laufenden Flächennutzungsplanverfahren Stellung zu nehmen
    • Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange sind online oder per Post einzureichen
    • Der Flächennutzungsplan besteht im Allgemeinen aus:
      • Angabe der Planungsziele
      • verschiedenen Karten zur
      • Flächennutzung, Erschließung oder Umwelt
      • Legende zu den Karten
      • Begründung mit z.B. Angabe der Entscheidungen und Überlegungen
    • zuständig: örtlich zuständige Kommune, in der das im Flächennutzungsplan beschriebene Gebiet liegt
  • Teaser

    Sie können sich an der Erstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplans beteiligen.

  • Volltext

    Als Bürgerin, Bürger oder Unternehmen können Sie sich an der Aufstellung, also Neuerstellung oder Änderung, eines Flächennutzungsplans beteiligen. Mit Ihrer Beteiligung haben Sie die Möglichkeit, an der Planung mitzuwirken.

    Als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange werden Sie bei der Feststellung einer Betroffenheit dazu aufgefordert, sich zu beteiligen und Ihre Stellungnahme abzugeben. Entweder die zuständige Behörde oder der Verfahrensträger würde diese Forderung stellen.

    Im Flächennutzungsplan wird die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde festgelegt. Der Plan zeigt also, wie jeder Teil des Gemeindegebiets genutzt werden soll. 

    Nutzungsmöglichkeiten sind

    • Wohnen,
    • Gewerbe,
    • Verkehr,
    • Infrastruktur,
    • Erholung oder
    • Natur und Umwelt.

    Er besteht im Allgemeinen aus:

    • Angabe der Planungsziele,
    • verschiedenen Karten zur
    • Flächennutzung, Erschließung oder Umwelt,
    • Legende zu den Karten sowie
    • Begründung mit beispielsweise Angabe der Entscheidungen und Überlegungen.
  • Handlungsgrundlage(n)

    § 1 Abs. 8 i. V. m. § 2 a Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBL. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBL. I S. 1748)

  • Erforderliche Unterlagen

    Keine

  • Voraussetzungen

    keine

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Es fallen keine Kosten an.

  • Verfahrensablauf

    Als Bürgerinnen und Bürger, Interessenverband, oder Unternehmen können Sie sich ab der öffentlichen Bekanntmachung

    • online,
    • schriftlich,
    • mündlich beziehungsweise zur Niederschrift vor Ort bei der zuständigen Behörde oder
    • mündlich während einer Veranstaltung zur Öffentlichkeitsbeteiligung

    zum Flächennutzungsplan oder zum Bauleitplan äußern oder Stellung nehmen.

    Als Behörde oder Träger öffentlicher Belange werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit von der zuständigen Behörde für das Verfahren angeschrieben und aufgefordert, eine Stellungnahme vorrangig elektronisch abzugeben.

    Nach Fristende prüft die zuständige Behörde die eingegangenen Stellungnahmen Die Gemeindevertretung wägt die Stellungnahmen anschließend ab und entscheidet über diese. Dabei werden andere private und öffentliche Belange berücksichtigt, beispielsweise von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern. Das Ergebnis der Abwägung wird Ihnen mitgeteilt.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Dauer des Verfahrens ist variabel und abhängig vom Umfang der eingegangenen Beteiligungen.

  • Fristen

    Die Beteiligungsfrist für die Öffentlichkeit beträgt mindestens 30 Tage. Für Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beträgt die Beteiligungsfrist mindestens 30 Tage ab der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme.

    Anhörungsfrist: 30 Tage

  • Weiterführende Informationen

    Keine

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise und Besonderheiten. 

  • Typisierung

    3b
  • Status Bibliothekseintrag

    6

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