Fundtier anzeigen und unterbringen lassen

  • Kurztext

    • Anzeige und Unterbringung eines Fundtieres
    • Gefundene Tiere müssen der Fundbehörde angezeigt werden
    • Tiere müssen art- und verhaltensgerecht untergebracht und versorgt werden
    • Fundbehörden haben regelmäßig ein Tierheim mit der Unterbringung beauftragt
    • Abgabe dort ist gleichzeitig eine Fundanzeige
    • In Absprache mit der Fundbehörde kann der Finder das Tier auch selbst verwahren
    • Amt oder Gemeinde als Fundbehörde

Ansprechpunkt

Örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsamt/ Fundbehörde)

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende