Als Wahlhelfer freiwillig melden

  • Kurztext

    Wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen die Wahlhandlung als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.

  • Teaser

    Jeder wahlberechtigte Bürger und jede wahlberechtigte Bürgerin kann sich als Wahlhelfer und Wahlhelferin melden.

  • Volltext

    Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
      
    Die Tätigkeit in einem Wahlvorstand, zu dem die Gemeinde, das Amt oder Stadtverwaltung beruft, ist ein Ehrenamt. Zur Übernahme ist jede Bürgerin und jeder Bürger verpflichtet, es kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

  • Handlungsgrundlage(n)

    • Bundeswahlgesetz (BWG)
    • Bundeswahlordnung (BWO)
    • Europawahlgesetz (EuWG)
    • Europawahlordnung (EuWO)
    • Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V
    • Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V
  • Voraussetzungen

    Wahlhelfer müssen bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein.

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    keine

  • Verfahrensablauf

    Sie können sich freiwillig als Wahlhelfer bei Ihrer Gemeindewahlbehörde des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde melden.

  • Fristen

    Nehmen Sie bitte bezüglich der Bewerbung als Wahlhelfer Kontakt mit Ihrer Gemeinde, Ihrem Amt oder Ihrer Stadtverwaltung auf. Bewerbungen sind rechtzeitig vor dem Tag der Wahl beziehungsweise der Abstimmung oder nach entsprechendem Aufruf in der Presse möglich.

  • Formulare

    Wahlhelfer-Anmeldung: kein Formular vorhanden

    Bürger*innen melden sich in der Regel telefonisch nach öffentlichem Aufruf.

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Aufwandsentschädigung.

  • Urheber

     Referat II 210

  • Typisierung

    2/3b
  • Zuständige Stelle

    In Mecklenburg-Vorpommern sind die zuständigen Stellen die kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter.


Ansprechpunkt

Auskünfte erteilen die Wahlämter.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende