Als Wahlhelfer verpflichtet werden

  • Kurztext

    Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
    Diese ehrenamtliche Tätigkeit ist verpflichtend. Eine Ablehnung kommt nur aus einem wichtigen Grund in Betracht.

  • Teaser

    Wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen die Wahlhandlung als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.

  • Volltext

    Wahlhelfer sind wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger, die am Wahltag in den Wahlvorständen als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Beisitzerinnen und Beisitzer die Wahlhandlung leiten und das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen.
    Wahlhelferinnen und Wahlhelfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus einem wichtigen Grund in Betracht.

    Beispiele für eine Ablehnung: 

    • Fürsorge für Ihre Familie erschwert die Ausübung des Amtes in besonderer Weise
    • dringende berufliche Gründe
    • Krankheit
    • Behinderung
    • Altersgründe
  • Handlungsgrundlage(n)

  • Voraussetzungen

    Wahlhelfer müssen bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sein.

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    keine

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Die Mitglieder der Wahlvorstände erhalten für ihre Tätigkeit am Wahltag eine Aufwandsentschädigung.

  • Urheber

    II 210 a

  • Typisierung

    2/3b
  • Zuständige Stelle

    In Mecklenburg-Vorpommern sind die kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter zuständig. 


Ansprechpunkt

Auskünfte erteilen die Wahlämter.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende