Parken: Ausnahmegenehmigung als Familienpflege oder Pflegedienst beantragen
Kurztext
- Die Ausnahmegenehmigung von Halte- und Parkverboten können Sie beantragen, wenn Sie hilfs- oder pflegebedürftige Personen im Rahmen der "Familienpflege" betreuen und hierbei zwingend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, welches Sie am jeweiligen Einsatzort (im Bewohnerparkgebiet) abstellen müssen.
Volltext
Fahrzeuge der Familienpflege können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten der Familienpflege.
Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Sie müssen beispielsweise eine Kopie des Fahrzeugscheins vorlegen.
Voraussetzungen
Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Vorkasse: NeinDie Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung sowie ihrem Geltungsbereich.Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.
Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.
Fristen
Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalTypisierung
3bZuständige Stelle
die Straßenverkehrsbehörde