Bestimmten schwerbehinderten Menschen k
ö
nnen bei Vorliegen nachfolgend genannter Voraussetzungen von den zust
ä
ndigen Stra
ß
enverkehrsbeh
ö
rden auf Antrag
Ausnahmegenehmigungen
von den Vorschriften der StVO zum Halten und Parken erteilt werden, unabh
ä
ngig davon, ob sie selbst ein Fahrzeug f
ü
hren oder sich von Dritten fahren lassen. Die Ausnahmegenehmigung erlaubt dem/der Berechtigten an Stellen zu parken, an denen es den sonstigen Verkehrsteilnehmern nicht erlaubt ist und an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Geb
ü
hr und zeitliche Begrenzung zu parken.
Die Genehmigung gilt grunds
ä
tzlich nicht auf/in privaten Parkpl
ä
tzen/Parkh
ä
usern, au
ß
er dann, wenn der Eigent
ü
mer/Betreiber dies ausdr
ü
cklich zul
ä
sst (z. B. durch eine offenkundige Mitteilung hierzu).
Von der Ausnahmegenehmigung darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der/die Schwerbehinderte selbst f
ä
hrt oder gefahren wird und das Fahrzeug geparkt wird.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt i.V.m. einem
blauen, EU-einheitlichen Parkausweis
-
zum Parken auf Parkpl
ä
tzen, die mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol" gekennzeichnet sind (sog. Behindertenparkpl
ä
tze).
Dar
ü
ber hinaus berechtigen diese Ausnahmegenehmigung und Ausnahmegenehmigungen, die i.V.m.
einem
orangefarbenen
oder
gelben Parkausweis
erteilt worden sind,
-
zum Parken im eingeschr
ä
nkten Haltverbot (Zeichen 286 und 290.1) bis zu drei Stunden,
-
im Zonenhaltverbot (Zeichen 290.1/290.2) die zugelassene Parkdauer zu
ü
berschreiten,
-
an Stellen mit Zeichen 314 und 315 und Zusatzzeichen zur Begrenzung der Parkzeit diese zu
ü
berschreiten,
-
in Fu
ß
g
ä
ngerzonen (Zeichen 242.1/242.2), in denen das Be- und Entladen f
ü
r bestimmte Zeiten erlaubt ist, w
ä
hrend der Ladezeiten zu parken,
-
an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Geb
ü
hr und zeitliche Begrenzung zu parken,
-
auf Parkpl
ä
tzen f
ü
r Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
-
in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1/325.2) au
ß
erhalb gekennzeichneter Fl
ä
chen ohne Behinderung des Verkehrs zu parken,
sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkm
ö
glichkeit besteht.
Die Parkerleichterungen d
ü
rfen mit allen Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden.
Die h
ö
chstzul
ä
ssige Parkdauer betr
ä
gt 24 Stunden.
Der
Parkausweis
ist bei Inanspruchnahme der Ausnahmen gut sicht- und lesbar am Fahrzeug anzubringen, die
Ausnahmegenehmigung
im Original mitzuf
ü
hren und berechtigten Personen auf Verlangen zur Kontrolle auszuh
ä
ndigen.
Ausnahmegenehmigungen mit
blauen, EU-einheitlichen Parkausweisen
gelten
europaweit
, solche mit
orangefarbenen Parkausweisen
gelten
bundesweit
und solche mit
gelbem Parkausweis
haben in
Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein
und in
Rheinland-Pfalz
G
ü
ltigkeit.
Schwerbehinderten Menschen mit au
ß
ergew
ö
hnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschr
ä
nkungen sowie blinden Menschen k
ö
nnen
personenbezogene Behindertenparkpl
ä
tze
z. B. vor der Wohnung oder in der N
ä
he der Arbeitsst
ä
tte eingerichtet werden, wenn ein solches Parksonderrecht erforderlich ist. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn kein Parkraummangel besteht oder der Schwerbehinderte in zumutbarer Entfernung eine Garage oder einen Abstellplatz au
ß
erhalb des
ö
ffentlichen Verkehrsraumes hat oder wenn ein Haltverbot (Zeichen 283 StVO) angeordnet wurde bzw. ein zeitlich beschr
ä
nktes Parksonderrecht gen
ü
gt.
N
ä
here Ausk
ü
nfte erteilen die zust
ä
ndigen Stra
ß
enverkehrsbeh
ö
rden.