Parken:Ausnahmegenehmigung für Menschen mit Schwerbehinderung o. vorübergehender erheblicher Gehbehinderung oder Mobilitätsbeeinträchtigung beantragen

  • Kurztext

    • Bestimmten schwerbehinderten Menschen k ö nnen bei Vorliegen nachfolgend genannter Voraussetzungen von den zust ä ndigen Stra ß enverkehrsbeh ö rden auf Antrag Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften der StVO zum Halten und Parken erteilt werden, unabh ä ngig davon, ob sie selbst ein Fahrzeug f ü hren oder sich von Dritten fahren lassen. Die Ausnahmegenehmigung erlaubt dem/der Berechtigten an Stellen zu parken, an denen es den sonstigen Verkehrsteilnehmern nicht erlaubt ist und an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Geb ü hr und zeitliche Begrenzung zu parken.
    • Die Genehmigung gilt grunds ä tzlich nicht auf/in privaten Parkpl ä tzen/Parkh ä usern, au ß er dann, wenn der Eigent ü mer/Betreiber dies ausdr ü cklich zul ä sst (z. B. durch eine offenkundige Mitteilung hierzu).
    • Von der Ausnahmegenehmigung darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der/die Schwerbehinderte selbst f ä hrt oder gefahren wird und das Fahrzeug geparkt wird.