Parken:Ausnahmegenehmigung für Menschen mit Schwerbehinderung o. vorübergehender erheblicher Gehbehinderung oder Mobilitätsbeeinträchtigung beantragen
Kurztext
- Bestimmten schwerbehinderten Menschen k ö nnen bei Vorliegen nachfolgend genannter Voraussetzungen von den zust ä ndigen Stra ß enverkehrsbeh ö rden auf Antrag Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften der StVO zum Halten und Parken erteilt werden, unabh ä ngig davon, ob sie selbst ein Fahrzeug f ü hren oder sich von Dritten fahren lassen. Die Ausnahmegenehmigung erlaubt dem/der Berechtigten an Stellen zu parken, an denen es den sonstigen Verkehrsteilnehmern nicht erlaubt ist und an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Geb ü hr und zeitliche Begrenzung zu parken.
- Die Genehmigung gilt grunds ä tzlich nicht auf/in privaten Parkpl ä tzen/Parkh ä usern, au ß er dann, wenn der Eigent ü mer/Betreiber dies ausdr ü cklich zul ä sst (z. B. durch eine offenkundige Mitteilung hierzu).
- Von der Ausnahmegenehmigung darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der/die Schwerbehinderte selbst f ä hrt oder gefahren wird und das Fahrzeug geparkt wird.
Teaser
Bestimmten schwerbehinderten Menschen können von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden auf Antrag Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften der StVO zum Halten und Parken erteilt werden, unabhängig davon, ob sie selbst ein Fahrzeug führen oder sich von Dritten fahren lassen.
Volltext
Bestimmten schwerbehinderten Menschen k ö nnen bei Vorliegen nachfolgend genannter Voraussetzungen von den zust ä ndigen Stra ß enverkehrsbeh ö rden auf Antrag Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften der StVO zum Halten und Parken erteilt werden, unabh ä ngig davon, ob sie selbst ein Fahrzeug f ü hren oder sich von Dritten fahren lassen. Die Ausnahmegenehmigung erlaubt dem/der Berechtigten an Stellen zu parken, an denen es den sonstigen Verkehrsteilnehmern nicht erlaubt ist und an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Geb ü hr und zeitliche Begrenzung zu parken.
Die Genehmigung gilt grunds ä tzlich nicht auf/in privaten Parkpl ä tzen/Parkh ä usern, au ß er dann, wenn der Eigent ü mer/Betreiber dies ausdr ü cklich zul ä sst (z. B. durch eine offenkundige Mitteilung hierzu).
Von der Ausnahmegenehmigung darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der/die Schwerbehinderte selbst f ä hrt oder gefahren wird und das Fahrzeug geparkt wird.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt i.V.m. einem blauen, EU-einheitlichen Parkausweis
- zum Parken auf Parkpl ä tzen, die mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrersymbol" gekennzeichnet sind (sog. Behindertenparkpl ä tze).
Dar ü ber hinaus berechtigen diese Ausnahmegenehmigung und Ausnahmegenehmigungen, die i.V.m. einem orangefarbenen oder gelben Parkausweis erteilt worden sind,
- zum Parken im eingeschr ä nkten Haltverbot (Zeichen 286 und 290.1) bis zu drei Stunden,
- im Zonenhaltverbot (Zeichen 290.1/290.2) die zugelassene Parkdauer zu ü berschreiten,
- an Stellen mit Zeichen 314 und 315 und Zusatzzeichen zur Begrenzung der Parkzeit diese zu ü berschreiten,
- in Fu ß g ä ngerzonen (Zeichen 242.1/242.2), in denen das Be- und Entladen f ü r bestimmte Zeiten erlaubt ist, w ä hrend der Ladezeiten zu parken,
- an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Geb ü hr und zeitliche Begrenzung zu parken,
- auf Parkpl ä tzen f ü r Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1/325.2) au ß erhalb gekennzeichneter Fl ä chen ohne Behinderung des Verkehrs zu parken,
sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkm ö glichkeit besteht.
Die Parkerleichterungen d ü rfen mit allen Kraftfahrzeugen in Anspruch genommen werden.Die h ö chstzul ä ssige Parkdauer betr ä gt 24 Stunden.
Der Parkausweis ist bei Inanspruchnahme der Ausnahmen gut sicht- und lesbar am Fahrzeug anzubringen, die Ausnahmegenehmigung im Original mitzuf ü hren und berechtigten Personen auf Verlangen zur Kontrolle auszuh ä ndigen.
Ausnahmegenehmigungen mit blauen, EU-einheitlichen Parkausweisen gelten europaweit , solche mit orangefarbenen Parkausweisen gelten bundesweit und solche mit gelbem Parkausweis haben in Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und in Rheinland-Pfalz G ü ltigkeit.
Schwerbehinderten Menschen mit au ß ergew ö hnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschr ä nkungen sowie blinden Menschen k ö nnen personenbezogene Behindertenparkpl ä tze z. B. vor der Wohnung oder in der N ä he der Arbeitsst ä tte eingerichtet werden, wenn ein solches Parksonderrecht erforderlich ist. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn kein Parkraummangel besteht oder der Schwerbehinderte in zumutbarer Entfernung eine Garage oder einen Abstellplatz au ß erhalb des ö ffentlichen Verkehrsraumes hat oder wenn ein Haltverbot (Zeichen 283 StVO) angeordnet wurde bzw. ein zeitlich beschr ä nktes Parksonderrecht gen ü gt.
N ä here Ausk ü nfte erteilen die zust ä ndigen Stra ß enverkehrsbeh ö rden.
Handlungsgrundlage(n)
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung
- §45 Absatz 1b Nummer 2 Straßenverkehrsordnung (STVO)
- Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung) - StVZustLVO M-V
- § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a und 4b Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Erforderliche Unterlagen
- Dem Antrag ist eine Kopie des Behindertenausweises - bei Beantragung einer Ausnahmegenehmigung mit einem blauen, EU-einheitlichen Parkausweis ein aktuelles Passbild - beizuf ü gen.
- Stomatr ä ger f ü gen dem Antrag eine aktuelle ä rztliche Bescheinigung ü ber den Zustand der Stomaversorgung in einem verschlossenen, an die zust ä ndige Versorgungsverwaltung adressierten Umschlag bei.
- Antr ä gen auf befristete Ausnahmegenehmigungen ist eine formlose aktuelle ä rztliche Bescheinigung ü ber das Ausma ß und die Dauer der Gehbehinderung oder Mobilit ä tsbeeintr ä chtigung und Antr ä gen wegen nicht abgeschlossenen Feststellungsverfahren zus ä tzlich die Eingangsbest ä tigung der Versorgungsverwaltung zum beantragten Feststellungsverfahren beizuf ü gen.
Voraussetzungen
Ausnahmegenehmigungen mit einem blauen, EU-einheitlichen Parkausweis k ö nnen erteilt und personenbezogene Behindertenparkpl ä tze eingerichtet werden:
- schwerbehinderten Menschen mit au ß ergew ö hnlicher Gehbehinderung (von der Versorgungsverwaltung zuerkanntes Merkzeichen "aG"), Blinden (Merkzeichen "Bl") und schwerbehinderten Menschen mit beidseitiger Amelie (Fehlen beider Arme), Phokomelie (H ä nde bzw. F üß e setzen unmittelbar an den Schultern bzw. den H ü ften an) oder mit vergleichbaren Funktionseinschr ä nkungen (v ö lliger Funktionsverlust der Arme einschlie ß lich der Schulter- und Ellenbogengelenke).
Ausnahmegenehmigungen mit einem orangefarbenen Parkausweis k ö nnen erteilt werden:
- schwerbehinderten Menschen mit den Merkzeichen "G" und "B" und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein f ü r Funktionsst ö rungen an den unteren Gliedma ß en (und der Lendenwirbels ä ule, soweit sich diese auf das Gehverm ö gen auswirken);
- schwerbehinderten Menschen mit den Merkzeichen "G" und "B" und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein f ü r Funktionsst ö rungen an den unteren Gliedma ß en (und der Lendenwirbels ä ule, soweit sich diese auf das Gehverm ö gen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 f ü r Funktionsst ö rungen des Herzens oder der Atmungsorgane;
- schwerbehinderten Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa (Chronische Durchfallerkrankungen) leiden, wenn hierf ü r ein GdB von wenigstens 60 vorliegt und
- schwerbehinderten Menschen mit k ü nstlichem Darmausgang und zugleich k ü nstlicher Harnableitung, wenn hierf ü r ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Ausnahmegenehmigungen mit einem gelben Parkausweis k ö nnen erteilt werden:
- schwerbehinderten Menschen, denen ein GdB von wenigstens 80 allein infolge von Funktionsst ö rungen der unteren Gliedma ß en und/oder der Lendenwirbels ä ule sowie das Merkzeichen "G" bescheinigt wurden,
- schwerbehinderten Menschen, denen ein GdB von wenigstens 70 allein infolge von Funktionsst ö rungen der unteren Gliedma ß en und/oder der Lendenwirbels ä ule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 allein infolge von Funktionsst ö rungen des Herzens oder der Lunge sowie das Merkzeichen "G" bescheinigt wurden,
- schwerbehinderten Menschen mit k ü nstlichem Darmausgang, k ü nstlicher Harnableitung oder einem Tracheostoma (einfache Stomatr ä ger), wenn allein hierf ü r ein GdB von wenigstens 70 vorliegt;
- Gehbehinderten und in ihrer Mobilit ä t beeintr ä chtigten Personen mit noch nicht abgeschlossenem Feststellungsverfahren der Versorgungsverwaltung, sofern sie sich nur in einem h ö chstm ö glichen Aktionsradius von circa 100 Metern bewegen k ö nnen sowie
- Personen, die aufgrund eines Unfalles, einer Operation oder einer Krankheit (zum Beispiel l ä nger andauernde akute rheumatische oder Multiple Sklerose-Sch ü be) in ihrer Mobilit ä t vor ü bergehend erheblich eingeschr ä nkt sind (h ö chst m ö glicher Aktionsradius circa 100 Meter).
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es werden in der Regel keine Gebühren erhoben. Eventuell entstehende Auslagen sind der Behörde zu erstatten.
Verfahrensablauf
Antr ä ge sind schriftlich bei der zust ä ndigen Stelle einzureichen. Bei Beantragung durch Bevollm ä chtigte ist eine Vollmacht und der Personalausweis des/der Bevollm ä chtigten vorzulegen.
Die Bescheinigung ü ber das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen erteilt ausschlie ß lich die zust ä ndige Versorgungsverwaltung in Amtshilfe f ü r die Stra ß enverkehrsbeh ö rde.
Ausnahmegenehmigungen werden in stets widerruflicher Weise f ü r h ö chstens f ü nf Jahre bzw. f ü r die Dauer des Feststellungsverfahrens der Versorgungsverwaltung oder der Erkrankung/Heilung - h ö chstens jedoch f ü r sechs Monate - erteilt. Verl ä ngerungen sind in begr ü ndeten F ä llen m ö glich.
Fristen
Frist: 10 Jahre
Formulare
- Antragsformular - Gewährung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte
- Ärztliche Bescheinigung über den Zustand der Stomaversorgung
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum UrsprungsportalTypisierung
2/3bZuständige Stelle
Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen sind die
- kreisfreien Städte,
- die großen kreisangehörigen Städte,
- die Ämter und die amtsfreien Gemeinden und
für die Einrichtung personenbezogener Behindertenparkplätze die
- kreisfreien Städte,
- die großen kreisangehörigen Städte und
- die Gemeinden mit mehr als zwanzigtausend Einwohnern (Barlachstadt Güstrow, Stadt Waren (Müritz), Residenzstadt Neustrelitz und Stadt Parchim) zuständig.