Namensgebung - Beratung
Kurztext
Die Wahl eines (neuen) Namens kann durch verschiedene familienrechtliche Ereignisse (Geburt, Ehe, Lebenspartnerschaft, Adoption) oder durch eine Änderung der persönlichen Verhältnisse (Einreise nach Deutschland, Änderung der Staatsangehörigkeit, Probleme mit dem bisher geführten Namen) erforderlich werden.
Volltext
Die Wahl eines (neuen) Namens kann durch verschiedene familienrechtliche Ereignisse (Geburt, Ehe, Adoption) oder durch die Änderung der persönlichen Verhältnisse (Einreise nach Deutschland, Änderung der Staatsangehörigkeit, Probleme mit dem bisher geführten Namen) erforderlich werden. Je nach Anwendungsfall ist eine freie oder begrenzte Wahl eines oder mehrerer Namen möglich. Ebenso ist die Anwendung ausländischen Rechts zu beachten beziehungsweise wählbar.
Eine Beratung sollte daher grundsätzlich nur von den hierzu geschulten Mitarbeitern des Standesamtes oder der Namensänderungsbehörde vorgenommen werden, da oft nur eine einmalige Erklärung gestattet ist und spätere Änderungen nicht möglich sind und gegebenenfalls auch Auswirkungen auf andere Familienmitglieder (wie später geborene Kinder) berücksichtigt werden sollten.Handlungsgrundlage(n)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
- Personenstandsgesetz
- Personenstandsverordnung
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz
- Landespersonenstandsausführungsgesetz
- Lebenspartnerschaftsgesetz
- Bundesvertriebenengesetz
- Minderheitennamensänderungsgesetz
- Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
- Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
- Namensänderungszuständigkeitsverordnung
- Transsexuellengesetz
Erforderliche Unterlagen
Je nach Anwendungsfall sind unterschiedliche Unterlagen beizubringen.
In der Regel sind allerdings all diejenigen Unterlagen beizubringen, welche die bisherige Namensführung wiedergeben beziehungsweise aus denen sich die abzuleitende Namensführung ergibt (z. B. Geburts- und Eheurkunden). Zudem ist grundsätzlich auch die Identifizierung des Antragstellers durch Personalausweis, Pass oder Ähnliches erforderlich.Voraussetzungen
An eine Beratung sind keine Voraussetzungen geknüpft.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
In der Regel fallen für die Beratung keine Gebühren an.
Verfahrensablauf
Die unterschiedlichen Fallkonstellationen lassen hier keine Angabe zu.
Fristen
Geburtsname des Kindes
Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern eines Kindes, die keinen Ehenamen führen, haben binnen eines Monat den Geburtsnamen ihres Kindes zu bestimmen. Treffen sie keine Entscheidung, überträgt das Familiengericht einem der beiden das Bestimmungsrecht ebenfalls unter Fristsetzung.
Wird die gemeinsame Sorge der Eltern erst nach der Geburt des Kindes begründet, können die Eltern innerhalb von 3 Monaten den Namen des Kindes neu bestimmen.
Vornamen des Kindes
Der Vorname ist bei der Anzeige der Geburt beim Standesamt, spätestens aber innerhalb eines Monats, anzuzeigen.Formulare
keine
Weiterführende Informationen
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Nähere Informationen über die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Gesetz zur Änderung von Familiennamen und Vornamen sind auch in der Leistungsbeschreibung "Änderung von Vor- und Familienname" zu finden.
Bei der Vornamenswahl (auch für Transsexuelle) kann auch die Gesellschaft für deutsche Sprache behilflich sein.Urheber
Patrick Zimmermann, Ministerium für Inneres und Sport, Referat II 210
Typisierung
2/3Zuständige Stelle
Die Abgabe namensrechtlicher Erklärungen ist bei jedem deutschen Standesamt möglich. Diese wird mit Zustellung bei dem für die Bearbeitung zuständigen Standesamt wirksam. Für Erklärungen, die den Ehenamen betreffen, ist das Standesamt der Eheschließung, für solche, die den Geburtsnamen betreffen, das Geburtsstandesamt zuständig. Besteht kein deutscher Personenstandseintrag, ist das Standesamt des (letzten) Wohnsitzes zuständig. Ist darüber hinaus auch kein (ehemaliger) Wohnsitz in Deutschland vorhanden, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Für öffentlich-rechtliche Namensänderungen ist die Namensänderungsbehörde am Wohnsitz (Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, Amtsvorsteher des Amtes oder Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden) zuständig.
Namenserklärungen von Spätaussiedlern nach dem Bundesvertriebenengesetz können gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt abgegeben werden.