Namensführung in der Ehe

  • Volltext

    Die Ehegatten können ihre bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung) oder bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt - es gibt hierfür keine Frist - den Geburtsnamen oder den tatsächlich geführten Namen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen (gemeinsamen Familiennamen) bestimmen. Als tatsächlich geführter Name kann auch der Name aus einer früheren Ehe - gegebenenfalls einschließlich eines Begleitnamens - zum Ehenamen bestimmt werden. Die Ehenamensbestimmung ist unwiderruflich. Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, müssen sie bei der Geburt des ersten Kindes bestimmen, ob das Kind als Geburtsnamen den Namen des Vaters oder der Mutter erhalten soll. Diese Erklärung gilt dann auch für die weiteren Kinder.

    Tipp: Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten (z. B. für die Namensführung von ausländischen Eheschließenden oder wenn vor der Eheschließung geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind). Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten. Bei vielen Standesämtern können Sie auch ein Merkblatt telefonisch oder per E-Mail anfordern beziehungsweise dieses im Internet bei Ihrer Gemeinde ansehen oder ausdrucken.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • gegebenenfalls Eheurkunde

    Hinweis: Unter Umständen sind weitere Unterlagen erforderlich.

  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    für die Beglaubigung von namensrechtlichen Erklärungen: 35,00 EUR

    Hinweis: Sollten Sie Ihren bisherigen Namen behalten, fallen keine Gebühren an.

  • Verfahrensablauf

    Bei der Eheschließung geben Sie gegenüber dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner künftig führen wollen. Wollen Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Namen ändern, sprechen Sie dazu beim Standesamt persönlich vor. Ausländische Eheschließende unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn (mindestens) einer der künftigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, dem der ausländische Ehegatte angehört, und dem deutschen Recht.

  • Hinweise (Besonderheiten)

    Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch eine Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder bisher geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen, sofern der Ehename nicht schon mehrgliedrig ist (Begleitnamen). Ist der Geburtsname oder bisher geführte Familienname mehrgliedrig, kann nur ein Teil angefügt werden. Damit führt dieser Ehegatte persönlich in der Ehe einen Doppelnamen. Ein späterer Widerruf ist möglich.

    Beispiel: Frau Elke Meier heiratet und nimmt den Namen ihres Mannes, Müller, an. Später wird diese Ehe geschieden. In zweiter Ehe heiratet Frau Müller, geborene Meier, nun Herrn Anton Schmidt. Wird bei der Heirat keine Namenserklärung abgegeben, behält jeder seinen bisherigen Namen, es bleibt also bei Frau Müller und Herrn Schmidt. Falls die Eheleute später doch einen gemeinsamen Familiennamen führen möchten, kann ein Ehename noch nachträglich beim Standesamt bestimmt werden. Diese Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Zum Ehenamen kann "Meier", "Müller" oder "Schmidt" bestimmt werden. Entscheidet sich das Ehepaar zum Beispiel für den gemeinsamen Familiennamen "Schmidt" (den dann auch die Kinder erhalten würden), könnte die Ehefrau - sofern sie einen Doppelnamen führen möchte - unter folgenden Kombinationen wählen: Schmidt-Müller, Schmidt-Meier, Müller-Schmidt oder Meier-Schmidt. Wird der Geburtsname oder tatsächlich geführte Name der Frau zum Ehenamen bestimmt, kann der Ehemann einen entsprechenden Doppelnamen erhalten.

  • Urheber

    Referat 210

  • Zuständige Stelle

    • wenn die Namensführung bei der Eheschließung bestimmt wird: das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen wird
    • wenn die Namensänderung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, ist eine öffentliche Beglaubigung der Erklärung erforderlich.
      Hierfür ist neben dem Notar auch jeder Standesbeamte zuständig.

    Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, das das Eheregister, in dem die Eheschließung beurkundet ist, führt.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende