Geburt im Ausland ohne Inlandswohnsitz: Nachbeurkundung beantragen

  • Kurztext

    • Geburt im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz
    • Das Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit zum Antragszeitpunkt
    • Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) oder nach Einbürgerung trotz Aufenthalts im Ausland
    • Der Antrag kann gestellt werden von den Eltern, dem volljährigen Kind, dessen Kinder, Ehe oder Lebenspartner(in)
    • zuständig: Standesamt I in Berlin ist für die Beurkundung zuständig, wenn weder das Kind noch die antragstellende Person jemals einen Wohnsitz in Deutschland hatten
    • zuständig: Standesamt des (letzten) deutschen Wohnsitzes
  • Teaser

    Wenn Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren wurden, kann die Beurkundung im deutschen Geburtenregister sinnvoll sein.

  • Volltext

    Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt beantragen. Eine gesetzliche Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille) beweist die Tatsache der Geburt. Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung dann sein, wenn der Name oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen. Ferner kann Ihnen das Standesamt I in Berlin nach der Beurkundung jederzeit neue Urkunden (auch mehrsprachig) ausstellen.

    Sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt wird, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos werden.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    • vollständiger ausländischer Geburtenregisterauszug oder, falls nicht vorhanden, Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
    • Geburtsurkunden der Eltern, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
    • Ausweise der Eltern
      • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde
      • oder Staatsangehörigkeitsausweis
    • wenn die Mutter verheiratet ist oder war:
      • Eheurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
      • und im Falle der Ehebeendigung: Nachweis der Auflösung
    • wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
      • gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
      • gegebenenfalls Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge

    Die Vorlage weiterer Urkunden kann erforderlich sein. Dies ist abhängig vom ausländischen Urkundenwesen und kann erst nach Prüfung des Antrags beurteilt werden.

  • Voraussetzungen

    • Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.
    • Antragsberechtigte sind
      • die einzutragende Person selbst
      • deren Eltern
      • deren Kinder
      • der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)
    • Die antragstellende Person oder das Kind haben keinen Wohnsitz in Deutschland
  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Vorkasse: Nein
    Die Beurkundung im Geburtenregister ist gebührenpflichtig. Wenn ausländisches Recht zu beachten ist, beträgt die Gebühr EUR 160,00, andernfalls EUR 80,00.

    Vorkasse: Nein
    Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde fallen zusätzliche Gebühren an. Derzeit kostet eine Urkunde EUR 12,00 jede weitere gleichzeitig bestellte und gleichartige Urkunde EUR 6,00.

  • Verfahrensablauf

    Grundsätzlich kann der Antrag bei Auslandswohnsitz über die deutsche Auslandsvertretung gestellt werden.

    • Alle Urkunden und Ausweise sind dort im Original vorzulegen.
    • Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.
    • Die Auslandsvertretung kann in der Regel auch feststellen, ob eine Namenserklärung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine entsprechende Erklärung gleich vor Ort aufgenommen werden.
  • Bearbeitungsdauer

    Der jeweilige Bearbeitungsstand wird mit der Eingangsbestätigung mitgeteilt. Es ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.

  • Fristen

    Keine, aber in bestimmten Fällen staatsangehörigkeitsrechtliche Konsequenzen, wenn nicht innerhalb eines Jahres die Nachbeurkundung der Geburt beantragt wird.

    Frist: 1 Jahr

  • Formulare

    Formulare: ja
    Online-Dienst vorhanden: nein
    Schriftform erforderlich: nein
    Persönliches Erscheinen nötig:

  • Weiterführende Informationen

  • Hinweise (Besonderheiten)

    keine

  • Rechtsbehelf

    Bei Ablehnung einer Amtshandlung kann (nur) ein Antrag auf Anweisung beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin gestellt werden.

  • Urheber

    Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport Berlin, Abteilung I - Staats- und Verwaltungsrecht

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    2/3
  • Status Bibliothekseintrag

    5
  • Zuständige Stelle

    Standesamt I Berlin


Ansprechpunkt

Standesamt I Berlin

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende