Ehefähigkeitszeugnis für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland beantragen

  • Kurztext

    • Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen, dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, kann das Standesamt ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen.
    • Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    • Für diese Personengruppen gilt das deutsche Personalstatut u nd damit die Ehevoraussetzungen nach deutschem Recht.
    • können für eine Eheschließung im Ausland ein Ehefähigkeitszeugnis beantragen
  • Teaser

    Wenn Sie im Ausland die Ehe schließen möchten, kann es sein, dass es im beabsichtigten Eheschließungsstaat eine gesetzliche Normierung gibt, welches die Vorlage eines solchen Zeugnisses verlangt.

  • Volltext

    Wenn Sie im Ausland die Ehe schließen möchten, kann es sein, dass es im beabsichtigten Eheschließungsstaat eine gesetzliche Normierung gibt, welches die Vorlage eines solchen Zeugnisses verlangt.

    Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für die Eheschließung im Ausland ist in Deutschland auch für Staatenlose, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Personen dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, möglich.

    Die Ausstellung erfolgt durch das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.

  • Handlungsgrundlage(n)

  • Erforderliche Unterlagen

    • Die Voraussetzungen, Art und Format der zu erbringenden Nachweise und die Prüfung der Ehevoraussetzungen richten sich wie bei einem deutschen Staatsbürger nach deutschem Recht. 
    • Durch öffentliche Urkunden ist nachzuweisen:
      • der Personenstand
      • der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt
      • die Staatsangehörigkeit sowie
      • gegebenenfalls die letzten Ehen- und/oder Lebenspartnerschaften und deren Auflösungen.
  • Voraussetzungen

    Wenn die Person, die die Ehe im Ausland schließen möchte, eines der folgenden Personalstatute aufweist:

    • staatenlos
    • asylberechtigt
    • anerkannter Flüchtling
    • oder Personen, dessen Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist,
    • sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
  • Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

    Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses können Kosten entstehen. Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt.

  • Verfahrensablauf

    Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses wird beim zuständigen Standesamt beantragt.

    Ergibt die Prüfung, dass der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegensteht und sind die erforderlichen Angaben zur Person beider Eheschließenden gemacht, so erteilt das Standesamt das beantragte Ehefähigkeitszeugnis.

  • Bearbeitungsdauer

    einzelfallabhängig

  • Fristen

    Nach Ausstellung hat das Ehefähigkeitszeugnis eine Gültigkeit für die Dauer von sechs Monaten.

  • Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Anfechtung
    • Feststellungsverfahren
  • Urheber

    II 210 b

  • Typisierung

    2/3b
  • Zuständige Stelle

    Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende