Neue Grundsteuerbescheide werden im Jahresverlauf versendet
Parchim. Bereits im Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht das geltende System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Im darauffolgenden Jahr wurde das Gesetz zur Reform der Grundsteuer und des Bewertungsrechts verabschiedet. Ziel dieses Gesetzes ist es, dass für die Grundsteuererhebung ab 01. Januar 2025 aktualisierte Grundsteuerwerte zugrunde gelegt werden.
Wer also land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A), unbebautes (z. B. Bauland) oder bebautes Grundvermögen (z. B. Mietwohngrundstück, Einfamilien- oder Zweifamilienhaus, Wohneigentum etc.) besitzt oder erwirbt, zahlt Grundsteuern (Grundsteuer B).
Mit der Grundsteuerreform ergeben sich für Grundstückeigentümer grundlegende Änderungen. Alle bisherigen Grundsteuerbescheide werden gemäß § 266 Abs. 4 Bewertungsgesetz, zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung auf die Zukunft aufgehoben. Besonders wichtig ist, dass am Jahresende, zum 31. Dezember 2024 keine Aufhebungsbescheide für das Ende der Steuerpflicht zum 31. Dezember 2024 versendet werden. Stattdessen ergehen ab dem 01. Januar 2025 neue Grundsteuerbescheide. Diese werden allerdings erst im Jahresverlauf versendet werden!
Bürgerinnen und Bürger mögen bitte beachten, dass bis zum Erhalt der neuen Grundsteuer- bzw. Grundbesitzabgabenbescheide keine Vorauszahlungen für 2025 zu leistet sind. Entsprechende Daueraufträge sind idealerweise zu kündigen. Etwaige Zahlungen für das Veranlagungsjahr 2025 werden nicht angenommen und umgehend erstattet.
Zahlungen sind erst wieder mit Erhalt der entsprechenden Grundsteuerbescheide zu leisten.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Grundsteuerreform bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden, ab dem 01. Januar 2025 die Besteuerung vom Nutzer auf den Eigentümer übergeht und somit für die Nutzer von Garagen, Kleingärten, u.ä. die Steuerpflicht entfällt.